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zu fordern; stirbt er aber, so bleibt sein Nachlaß dem Spital, doch ohne daß dieses auch die Passiven übernimmt; Forderungen an eine im Spital verstorbene Persönlichkeit lehnt das Gericht ab. Dasselbe Recht gilt hinsichtlich der Habe eines Gesellen. Waisen bringen ihr Gut mit; sind sie erwachsen und treten sie aus, so bleibt ihr Gut dem Spital.

Endlich die, trotz allen Bedenken, nie fehlenden Pfründer. Das Regelmäßige ist, daß sie im Spital wohnen, Nachts in einem Kämmerlein, Tags in der gemeinsamen Pfrundstube und am gemeinsamen Pfrundtisch. Sie erhalten Essen Trinken Holz Licht Schuhe sowie alle Pflege und Handreichung in gesunden wie kranken Zeiten. Dafür übergeben sie dem Spital beim Eintritt ihr gesamtes Vermögen, wobei aber der Mann Harnisch und Werkzeug, die Frau ihre Leibsangehörden und Tüchlein vorbehält, oder sie zahlen beim Eintritt eine Summe und anerkennen, daß nach ihrem Tod ihr Nachlaß an das Spital fallen soll. Seltener ist der Verkauf einer Pfründe aus dem Spital: der Pfründer bleibt draußen und erwirbt sich die Speiselieferung. Unterschieden werden die Pfründen im obern und im untern Spital; später finden sich drei Abstufungen: die oberste, die obere, die gemeine Pfrund.

Die Stellung dieser Pfründer im Organismus ist klar bezeichnet. Vergabungen an das Spital für Besserung der Pflege und Kost z. B. geschehen nur zu Gunsten der armen Spitalleute, ausdrücklich nicht der Pfründer. Doch nehmen Letztere an außerordentlichen und festlichen Zulagen (Kümmiwecken zu Weihnachten, Neujahrsgeschenke, Trauben und süßer Most im Herbst, Extrawürste beim Schlachten der Mastschweine usw.) Teil.


Notwendige Ergänzung des Spitals ist das Siechenhaus für Verwahrung von ansteckend Kranken, namentlich Aussätzigen. Rings um Basel liegen solche Häuser; die eigene Leproserie der Stadt befindet sich draußen beim St. Albanteich an der zum Birssteg führenden großen Landstraße.

Alles ist hier natürlich beschränkter als beim Spital und dem besondern Dienste des Hauses gemäß. Nur Basler Bürger sollen aufgenommen werden. Für die fremden Siechen gilt das Recht, daß sie aus der Stadt getrieben werden; findet Einer aus ihnen dennoch Aufnahme im Hause, so geschieht dies nur, weil und wenn er so viel zahlt, daß das Haus einen Nutzen davon hat. In keinem Fall aber kommt eine Aufnahme um Gottes willen vor, wie beim Spital; sondern stets ist eine Einkaufsgebühr zu bezahlen. Sie beträgt fünf Pfund. Wer zu arm ist, um sie zu zahlen, der

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 934. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/413&oldid=- (Version vom 4.8.2020)