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1456, 1457, 1466, 1467, 1469 befiehlt er, an solchen Tagen jede unnötige Arbeit Gewerbe und Kaufmannschaft zu unterlassen. Auch Lebensmittel, auch Wein, auch Lebkuchen und Gremperwaren dürfen an diesen heiligen Tagen weder zu Markte noch zu Laden feilgeboten werden; der Rat trifft Abreden mit dem Bischof, daß die alten Jahrmärkte der Marienfeste an Werktagen stattfinden; Vogeljagd ist Feiertags verboten; am Karsamstag soll sich der Rat ohne das Geläute versammeln u. dgl. m.

Dieselbe Strenge erhebt sich nun auch gegen die geschlechtliche Ungebundenheit.

Die Rechtsfolgen solcher Verhältnisse sind schon bisher klar geordnet gewesen. Der unehelich Geborene kann eine Zunft haben, aber in der Zunft nicht Sechser werden; sein Nachlaß fällt an die Stadt. Mit Österreich und mit dem Bischof schließt Basel 1468 Verträge, wonach beim Tod eines Unehelichen dessen Gut demjenigen Herrn werden soll, in dessen Gebiet er gestorben ist.

Auch dafür hat der Rat schon frühe gesorgt, daß Recht und Ruhe der Einzelnen und die öffentliche Ordnung durch diese Dinge möglichst wenig beeinträchtigt werden. Er anerkennt die das Unzuchtgewerbe treibenden Dirnen als eine Klasse der städtischen Gesellschaft, verweist sie aber an abgelegene Plätze in die Vorstädte. Da sollen die Dirnen, die „fahrenden Töchter“, „hübschen Frauen“ für sich allein oder in einem der Frauenhäuser beisammen wohnen. Diese Bordelle, „zu Vermeidung mehrern Übels“ und zu Schutz der ehrbaren Frauen geschaffen, befinden sich bei Bösingers oder Rintschuchs Turm (in der Gegend der Kornhausgasse), auf der Lys (beim Leonhardsgraben), in der Neuen Vorstadt und in der Malzgasse. Der Rat hält sie unter Aufsicht und verpachtet sie, wofür jeder Frauenwirt dem Obersten Knecht ein Paar Hosen und auf Neujahr einen Lebkuchen zu entrichten hat. Auch den baulichen Unterhalt bestreitet die Stadt. Wenn das Bedürfnis zunimmt, vermehrt sie die Zahl dieser Häuser, so 1432 wegen des Konzils, 1459 wegen der Universität. Alle „offenbaren“ Dirnen sind durch ihre Tracht kenntlich gemacht; sie dürfen nicht herumziehen und sich nicht in der innern Stadt in Wirtshäusern usw. aufhalten; dafür haben sie das vom Stadtrecht geschützte Monopol ihres Gewerbes und können als Genossenschaft unter ihrem Panner gegenüber den nicht privilegierten Dirnen einschreiten. Auch gegen Ausbeutung durch ihre Dienstherren und durch Zuhälter, die Riffiane, sind sie geschützt.

Während die Kirche von jeher alle Unsittlichkeit rügt und nicht nur Kleriker, sondern auch Laien wegen Hurerei zur Verantwortung zieht und

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 922. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/401&oldid=- (Version vom 4.8.2020)