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ruhig bei: si nobis placuerit, alias non; quia conservatores ordinis nostri dati sunt pro nobis, non contra nos.

Mit Ladungen Mahnungen Inhibitorien usw. betrieben diese Konservatoren die Sache, und ihre Urkunden, meist in der Kanzlei der bischöflichen Kurie geschrieben und besiegelt, führen uns mitten hinein in die Wirkung dieser merkwürdigen Institution. Was sie geschaffen hatte und stützte, war die Überzeugung von der Allgewalt der päpstlichen Zentralregierung. Ohne eine solche würde die Tätigkeit dieser in alle bestehenden Rechts- und Judikaturordnungen sich drängenden Instanz unmöglich gewesen sein. Von wie großartiger Unbekümmertheit und von welcher Verachtung aller staatlichen und kirchlichen Machtgrenzen war z. B. die Bestellung des Straßburger Bischofs als Konservator der Rechte der in allen Teilen der Welt mit Ausnahme Frankreichs weilenden Dominikaner. In unaufhörlichen Subdelegationen und Subdeputationen teilten sich Macht und Richterbefugnis weiter mit, bis sie angelangt waren bei den alltäglichen und höchst örtlichen Angelegenheiten eines Klosters.

Zur Exekution der Urteile hatte der Konservator die Plebane der betreffenden Ortschaften zu seiner Verfügung; Zwangsmittel war die Exkommunikation. Vom Urteil konnte an den Papst appelliert werden.

Aber der Konservator war nicht nur Richter in streitiger Sache. Gleich dem Offizial hatte auch er eine notarialische Tätigkeit; er nahm Kundschaften auf und erteilte Vidimus.

Das ganze Wesen dieser Konservatorien mußte, bei aller Anerkennung ihres Rechtsgrundes, als lästige Störung der normalen Zustände empfunden werden. Diesen Ärger der Beteiligten vernehmen wir nicht erst in der Mahnung des Bischofs Christoph an die Konservatoren, ihre Kompetenzen nicht zu überschreiten, sondern schon in den Beschwerden, die der städtische Rat um das Jahr 1370 erhob. Nicht als Gerichtsherr, sondern im Namen seiner Einwohnerschaft wendete er sich da gegen die „römischen gerichte, deren gar vil wil werden und mit denen die burger gar groseklich und snelleclich geschediget werdent“. Und doch war das Konservatorium in manchen Fällen ein gutes Mittel und eine sehr willkommene Hilfe. So sehr, daß sich zuletzt der Rat selbst seiner bediente.

Schon in den 1450er Jahren sprach er davon, dann wieder im Jahre 1480. Kurz darauf brachte ihm die Angelegenheit des Andreas von Krain das Gewünschte. Am 7. Februar 1483 bewilligte Papst Sixtus die Einsetzung von drei Konservatoren, die in allen vor geistliches Forum gehörenden Sachen Klagen aus Basel im Falle von Justizverweigerung des

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 729. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/208&oldid=- (Version vom 4.8.2020)