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die Öffnung des Rates für ihre Vertreter. Auf dem Boden der Stadtverfassung mußte sich der Adel diese Demütigung gefallen lassen. Aber seine Antwort darauf war der Beschluß des Domkapitels vom 22. März 1337 über die Sperrung des Domkapitels für bürgerliche Basler. Mit der Motivierung, sich vor dem Schaden an Ehre Gut und Personen bewahren zu wollen, den draußen in der Stadt die Zulassung der Plebs angerichtet, statuierte es, daß kein Basler Bürger noch eines Bürgers Sohn, der nicht väterlicherseits von adliger Abkunft sei, je einen Kanonikat oder den Besitz einer Pfründe erlangen solle, auch nicht auf dem Wege päpstlicher Provision. Es wurde also nicht das absolute Adelserfordernis aufgestellt, sondern nur unedeln Baslern der Zugang gewehrt. Es handelte sich um den Ausschluß der „Baselkinder“, um die Verhütung städtischen Einwirkens auf die Kapitelsverhandlungen und die Regierung des Bischofs, nicht um eine allgemeine, auf Sonderinteressen ruhende Verfügung.

In der Tat finden wir das Kapitel auch nach diesem Statut keineswegs nur mit Herren und Edelleuten besetzt. Bürgerliche – Heinrich von Wenzwiler, Konrad von Munderkingen, Conrad Rüwo, Heinrich Völmins, Johann Seiler usw. –, meist mit dem Magister- oder Doktortitel, begegnen uns häufig. Jedenfalls Männer mit Qualitäten, die dem Adel als solchem fehlten, in diesen Kämpfen des Kapitels mit Bischof und Stadt aber unentbehrlich waren. Der Notwendigkeit einer solchen Ergänzung war man sich so sehr bewußt, daß in einer Prozeßschrift ohne Weiteres gesagt werden konnte, in Basel würden keine Domherren angenommen nisi nobiles et graduati.

Die einzigen Ausnahmen von dieser Exklusion der Basler waren in der frühern Zeit der mächtige Rudolf Fröwler 1357 f. und sein Neffe Henman Fröwler 1371 f., für die jedenfalls bestimmte persönliche Rücksichten wirkten.

Nach Beginn des XV. Jahrhunderts mehren sich die Ausnahmen in überraschender Weise. Niklaus Sinner 1411 f., Diebold Agstein 1420 f., Johann Wiler 1421 f., Franz Offenburg 1428 f. waren Basler, die Domherreien erlangten. Vielleicht war man der Meinung, daß sie als Graduierte vom Statut nicht betroffen würden. Jedenfalls herrschte nach dem Erlöschen der Münchischen Vorherrschaft im Kapitel größere Duldsamkeit; ein vom alten Geiste der Exklusivität beherrschtes Kollegium würde nicht den bürgerlichen Peter Liebinger zum Dompropst (1403–1431) erhoben haben.

Das Recht von 1337, das nicht Bürgerliche an sich, sondern nur bürgerliche Basler ausschloß, erhielt nun aber eine Verschärfung, indem

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 649. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/128&oldid=- (Version vom 4.8.2020)