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geschäftskundigen Pfaffen als Vermögensverwalters bedienen. Der geistliche Herr Hans an den Steinen betreibt 1506 das Gewerbe eines Illuministen, andere Priester halten Wirtschaft und Gastung, der Domkaplan Herloff 1494 und der Leutpriester Zanker zu St. Martin 1505 nehmen Kostgänger zu sich. Das Lebendigste bieten wohl Fridli Graf († 1502), den wir als Notar, als Kaplan bei St. Peter, als Pleban zu Wehr und überdies noch als Zinsmeister und Schaffner des Klosters Klingental betreffen, und der im Buchgewerbe berühmt gewordene Domkaplan Johann Bergman von Olpe.

All dies wird erleichtert durch die Heimatlosigkeit des Klerikers. Er ist gelöst von Geburtsort und Familie und steht für sich allein da, zuweilen „ohne eigen Feuer und Rauch“, ohne Hauswesen, und muß dann bei Andern seine Kost suchen. Als Zölibatär hemmt und bricht er die Generationenfolge, sodaß auch das natürliche Erbrecht bei ihm nicht mehr scheint gelten zu sollen.

In der Tat gibt das in unserer Periode hier herrschende Recht den Nachlaß des Klerikers, ohne Rücksicht auf Verwandte, dem Bischof. Will ein Kleriker dieses bischöfliche Spolienrecht durch eigene Verfügung über sein Gut beseitigen, so kann er dies nur mit Einwilligung des Bischofs tun, welche Einwilligung er aber, soweit wir sehen, nicht vorher einzuholen braucht, sondern durch Vorwegbestimmung einer an den Bischof zu entrichtenden Abgabe, des ferto, seinem Testamente sichert. Das Tatsächliche dieses Verfahrens tritt uns in den zahlreichen Klerikertestamenten, die sich erhalten haben, sowie in den Einnahmenaufzeichnungen des Bischofs als konstante Praxis entgegen. Unehelich geborene Kleriker können gegen Entrichtung des ferto gleichfalls testieren; doch genügt bei ihnen, wie es scheint, die stille Bestimmung des ferto nicht, sondern sie bedürfen des ausdrücklichen Consenses. Im Klerikertestament kommt die Familienzugehörigkeit meist wieder zur Geltung. Die Verwandten erhalten ihr Legat, aber neben der Kirche, dem Stift, der Bruderschaft, dem Altar, der Magd des Verstorbenen. Diese Magd ists oft, die für das Seelenheil ihres Herrn sorgt, sein Grab und sein Andenken ehrt; zuweilen hat er ihr sogar sein ganzes Gut vermacht und sie ihm in gegenseitigem Testament das ihre.


Die kleinste Gruppe innerhalb des städtischen Klerus bildend können die Pfarrer doch als seine Ersten und Wichtigsten gelten. Sie sind bleibend angestellt. Sie sind die regelmäßig und am sichtbarsten wirkenden Vertreter der Kirche, die durchaus Unentbehrlichen. Nicht als Diener der Gemeinden stehen sie da, sondern als Verwalter des Kirchenamtes. Auch nicht das

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 625. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/104&oldid=- (Version vom 4.8.2020)