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noch Anderes“. Aber beachtenswert ist die Stellung des Bischofs zu dieser Frage. Das Herbeirufen und Begünstigen von Fremden war einst durch ihn den Stadtherrn geschehen, ihre Beschränkung vor Allem durch die Kondikte der Angesessenen. Diesen hatte der Stadtherr seine Genehmigung nicht versagen können; aber der Gegensatz bestand und kam noch spät einmal zum Ausdruck. 1466 beklagte sich Bischof Johann darüber, daß die Zünfte Niemanden feilen Kauf treiben, werben oder werken ließen, der nicht die Zunft hätte; dadurch würde der gemeine Mann beschwert. Der Rat berief sich demgegenüber auf die Ordnung der Zünfte; wenn fremde Leute, die weder Bürger noch zünftig noch auch hier gesessen wären, zu allen Zeiten ihr Werk und Gewerbe hier treiben dürften, ohne mit der Stadt zu leiden und zu meiden, so müßten die Zünfte zergehen, die doch zu Mehrung und Stützung gemeiner Stadt gestiftet wären und die ganze Bürde mit Wachen Reisen und Behüten tragen müßten. Diese Antwort ist lehrreich; sie zeigt, daß nicht allein gewerbliche Forderungen und Konkurrenzrücksichten das Fremdenrecht bildeten, sondern sehr stark auch ein billiges Erwägen des Tragens der städtischen Lasten.

Dies der Geist der Basler Stadt- und Zunftregierung; er schuf folgendes Fremdenrecht:

Vor Allem: Arbeit eines Fremden wurde in der Stadt nicht geduldet; auch in der Bannmeile suchte man den Werkstattbetrieb Fremder zu hindern. Einen Siebmacher, der wöchentlich nach Basel kam und sein Handwerk hier ausübte, wies der Rat fort, da er ein Fremder sei und „wir für unsere Burger zu sorgen haben“, und die Maler erhoben sich gegen fremde Kunstbrüder, die in Basler Klöstern Tafelbilder und Zellen malten, „das inen ganz unlidig sie“. Eine Milderung dieser Regel finden wir nur bei den Rebleuten, für die auch sonst ein weniger straffes Zunftrecht galt; der Rat wollte, daß fremde Knechte, die weder die Zunft noch die Rebhausgesellschaft hätten, gleichwohl ungehindert hier werken dürften, und verbot 1418 den Einheimischen, sie wegzuscheuchen. Außerdem aber konnten einzelne Momente oder Personen zu Ausnahmen zwingen. Das Erdbeben 1366, der große Brand 1417 machten die Hilfe auch fremder Bauleute beim Wiederaufbau nötig, so daß der Zunft befohlen wurde, keinen fremden Werkmann zur Zunftannahme zu zwingen, keinen von der Arbeit wegzuweisen; und dem badischen Markgrafen erlaubte der Rat 1495 und 1500, seinen Hof in Basel zu bauen mit eigenen Werkleuten oder mit baslerischen, wie es seiner Gnade beliebe.

Anders geartet war das Recht des Fremden im Handel.

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 475. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/496&oldid=- (Version vom 20.11.2016)