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mag schon den Handwerken einen Zunftzwang gegeben haben, dessen Handhabung natürlich, weil auf der Verleihung des Marktherrn ruhend, nur innerhalb des Marktgebietes möglich war; er galt aber nicht der Ausübung der Fischerei, sondern dem Kauf und Verkauf. So nun auch in der neu organisierten Zunft von 1354, die ein Verband der Fischhändler war. Fische fangen durfte Jeder, soweit nicht bestimmte einzelne Fischereigerechtsame bestanden. Aber mit Fischen Handel treiben konnten im Prinzip nur die Genossen der Fischerzunft.

Auf solche Weise erklärt sich uns das Vorhandensein zahlreicher nichtzünftiger Fischer. Und erst gegen Ende des XV. Jahrhunderts kam es auch unter diesen zur Bildung eines Verbandes. Nicht durch Anschluß an die Zunft, sondern durch Schaffung einer neuen Gesellschaft, der „Hümpeler“, die dann ausgedehnte Befugnisse in der Rheinfischerei erlangten.

Wie für Ordnung der Fischerei der Rheinrechtsbezirk Augst-Rheinweiler galt, so für die Fischhandels- und Marktvorschriften die Bannmeile, die durch Markt Riehen Hornfelsen Münchenstein Binningen Allschwil Hegenheim Greften Märkt begrenzt wurde.

Das Recht dieses Basler Fischmarktes lautete: Kein Fischer, weder ein hier gesessener noch ein „usman“, durfte in der Bannmeile Fische zum Wiederverkauf kaufen, weder Rheinfische noch Bachfische; nur die Salmen waren von diesem Verbot ausgenommen.

Die hiesigen Fischer durften keine Fische ausführen noch von der Stadt kommen lassen.

Sie durften unter sich keine Gemeinschaft im Verkauf der Fische haben.

Spezielle Marktpflichten waren die Einhaltung der Marktzeiten (von Ostern bis Michaelis sieben Uhr, von Michaelis bis Ostern acht Uhr Morgens), vor denen kein Verkauf stattfinden durfte; die Sauberhaltung von Fischmarkt und Brunnen; die Sonderung der Verkaufsbänke, wonach die „ertrunkenen“ oder sonst unguten Fische von der lebenden Ware getrennt auf der äußersten Bank feilgeboten werden mußten, u. dgl. m.

Die Fischmarktherren und Fischbeschauer übten die Aufsicht auf dem Markte, sorgten für Ordnung Güte und Reichlichkeit; sie wachten auch darüber, daß keine Fische ausgeführt wurden.

In der Menge der Vorschriften heben sich die dem Salm geltenden eigenartig ab. Er ist in Basel der erste aller Fische. Schon auf der Tafel Theodorichs in Ravenna hatte er neben den Meerfischen den Ruhm des fernen Rheines verkündet; jetzt ist er das beliebte Ehrengeschenk des Rates an Fürsten und Prälaten, die in Basel ankehren. Dabei der eigentliche

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 447. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/468&oldid=- (Version vom 10.11.2016)