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Wie im Einzelnen die Anwendung dieser Sätze sich gestaltete und wie in der frühern Zeit Rat und Bürgerschaft von den Miteinwohnern schwächeren Rechtes dachte, ersehen wir nicht. Auch ist schwer zu sagen, aus welchen Elementen diese Hintersassenschaft bestand; ihren Hauptstock bildeten ohne Zweifel zahlreiche Handwerksmeister, dann in großer Menge die Gesellen, ferner Taglöhner und Arbeiter jeder Art, die Knechte der Edeln und Achtburger usw. Jedenfalls eine ansehnliche Masse, die für das öffentliche Leben von Bedeutung war. Daher gingen seit der ersten Hälfte des XV. Jahrhunderts Öffnung und Förderung des Bürgerrechts sichtlich Hand in Hand mit dem Streben nach Beseitigung des Hintersassentums. Es war ein Interesse der Stadt, Bürger zu gewinnen und durch ihr Bürgerrecht die Rechte bisheriger Herren solcher Hintersassen aus der Stadt zu drängen. Die Verfügungen von 1484 und 1487 zeigen deutlich diese Tendenz. Aber 1506 wieder fand der Rat in anderer Auffassung, daß man Keinen der Hereinkommenden zur Erwerbung des Bürgerrechts nötigen solle, sondern, „damit man desto förderlicher Anreizung gebe und Leute zu uns in die Stadt bringe“, möge Jeder frei sein, Bürger zu werden oder Hintersaß. Erst die 1520er Jahre brachten auch hier Strenge und Ausschließlichkeit: 1528 führte der Rat für Hintersassen die Forderung von Mannrecht und Abschied ein und, „damit die Stadt desto mehr Bürger und desto minder Hintersassen bekomme“, wurden die Letztern nochmals ausdrücklich dem Pfundzoll unterworfen. In demselben Sinne und mit dem Motiv, „daß man nicht dem Almosen und Spital zu lieb allzuviel einsitze“, ordnete dann im Februar 1534 ein ausführlicher Erlaß das Recht der Hintersassen.


Die Schutzgenossenschaft stellt uns kein einheitliches System dar, erscheint vielmehr in Formen, die nach Umständen der Zeiten und Personen wechselten. So lose war das Band und so elastisch, daß es die verschiedenartigsten Verhältnisse umfassen konnte.

Im Allgemeinen wird zu sagen sein, daß die Schutzgenossen vom Einwohnerrechte Nichts besaßen als den Anspruch auf Schutz, „Schirm und Trost“, der Obrigkeit, der sie dafür ihren Gehorsam schuldeten. Sie hatten sonst keine öffentlichen Rechte; sie unterlagen in der Regel keiner Eidespflicht, waren in der Regel vom Stadtgericht eximiert.

So während des Konzils dessen Angehörige.

So seit 1472 jährlich während einiger Wochen die Meßleute.

So dauernd der gesamte Klerus.

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 363. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/384&oldid=- (Version vom 10.11.2016)