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zu Recht und schickten ihren Spruch dem Rate, der ihn bestätigte und über seinem großen Siegel verkündete. Seit dem Jahre 1605 liegt ein Protokoll über Verhandlungen und Entscheide dieses Fünfergerichtes vor.

Unübersehbar ist die Menge solcher Sprüche, der „Fünferbriefe“. Vor Allem im Streit von Privaten. Aber zahlreich ist auch das Urteilen der Fünfer bezeugt in Streitigkeiten der Stadt mit Einzelnen wegen Mißbrauchs der Allmend, Landfestenunterhalts an Rhein Birsig usw., Dohlen, Abwasser öffentlicher Brunnen, Schädigung öffentlicher Brunnen durch Sode usw. Eine den Fünfern zugewiesene Einzelheit war der Rümelinbach; wiederholt regelten sie die Benützung dieses Wassers, 1459 gaben sie den Lehen eine Ordnung.

Außer dem Entscheid von Streit lag ihnen ob, auf gefröhnten Liegenschaften Abwesender die Häuser zu schätzen, über die Teilung von Häusern zu wachen, die Konfiskation baufälliger, vom Zinsherrn preisgegebener Häuser zu verfügen.

Vor 1392 besaß jede der beiden Städte Basel ihr Fünfergericht. Doch scheint dasjenige Kleinbasels, dem der dortige Schultheiß präsidierte, nicht nur über Baustreit im Innern der Stadt, sondern auch über Grenzstreit in Feld und Flur, als Bescheid, gerichtet zu haben. Nach der Vereinigung der beiden Basel 1392 übernahmen die Großbasler Fünfer sofort auch die rechtsrheinische Baujurisdiktion, während die dortigen Fünfer von ihrer alten Kompetenz die Gescheidssachen behielten.

Ergänzung des Fünfergerichts waren die Wasserfünfer. Sie bestanden aus drei Müllern, einem Schleifer und einem Bauhandwerker und wurden durch die Schmiedenzunft ernannt. Ihnen lag ob, in den Gewerbewassern beider Städte die Schwellenhöhen zu bestimmen und zu beaufsichtigen, ohne eigene Jurisdiktion; bei Streitigkeiten über solche Dinge wurden sie durch die Fünfer als Experten zugezogen.


Gerichte wie die Fünferkollegien waren die Gescheide, die in der Stadtflur vor den Mauern zu urteilen hatten. Während aber das Fünferwesen auf dem bestimmten und fertigen Zustande städtischer Bebauung ruhte, wirkten bei den Gescheiden, der Natur der Sache gemäß, Anfangszustände noch nach Jahrhunderten. Was wir sehen, erinnert an alte Grundherrschaft, an den Übergang solcher Befugnisse vom Bischof auf den Dompropst, an Ausscheidung einzelner Bezirke aus einem ursprünglich einheitlichen und umfassenden Rechtsgebiet. Aber alles Nähere dieser Vorgänge ist verborgen.

Erkennbar wird erst Folgendes:

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 330. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/351&oldid=- (Version vom 10.11.2016)