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Eine zweite Gruppe von Königsbriefen, verwandten Inhaltes, stand daneben: das von Karl IV. 1377 und Wenzel 1379 der Stadt Basel erteilte, durch Sigmund 1413 und 1433, Friedrich 1442 und 1452 bestätigte Privileg, Ächter aufnehmen und hausen zu dürfen, in welchen Landgerichten auch immer sie verrufen oder verboten wären. Basel sollte nicht dulden müssen, daß fremde Gerichte Leute, die sie wegen Nichterscheinens geächtet, hier aufgreifen könnten. Auch hier also die Reinhaltung des eigenen Gebietes von der Amtshandlung eines fremden Gerichts.

Die Zahl dieser Privilegien zeigt, wie notwendig die stets neue Anerkennung des Rechtes war. Auch das ist zu beachten, daß der Stadt durch die Könige wiederholt Schirmer ihres privilegierten Gerichtsstandes gegeben wurden: mächtige Herren der Nachbarschaft, deren Pflicht war, die Verletzer des Privilegs zu büßen: 1377 Graf Walraf von Tierstein, 1414 Markgraf Rudolf von Hochberg, 1433 Markgraf Wilhelm von Hochberg. Aber trotz Privilegien Schirmherren Strafandrohungen mußte der Berechtigte unaufhörlich sein Recht selbst verteidigen.

Machen wir uns doch klar, wie für eine Stadt, deren Wesen im beschränkten Dasein, in den Vorfällen der Gasse, der Werkstatt und der Gemeindeflur bei Weitem nicht aufging, die ausgedehntes Gut in fremden Territorien besaß, deren beste Bürger stets draußen ritten und fuhren und deren Waren auf allen Straßen getroffen wurden, die Freiheit solcher Bewegung ein nicht zu missender Teil der Existenz, die Sicherheit solcher Bewegung eine Lebensnotwendigkeit war. Und wie nun gerade dieser Zustand überall und alltäglich zur Gelegenheit und Versuchung für ihre Feinde Neider und Konkurrenten wurde. Daher als Seitenstück zu Überfall und Beraubung die Vorladung vor auswärtige Gerichte und die Arrestierung durch solche als eine in den friedlichsten und rechtlichsten Formen mögliche Plage hundertfältig geübt wurde und im Munde ungefüger beleidigter Bürger selbst das Drohen mit solcher Vorladung etwas Übliches war. Allerdings ist zu beachten, daß Basel das Recht seiner Bürger, nur vor ihrem Richter gesucht werden zu können, auch durch Verträge zu sichern trachtete. So in den erwähnten Arrestvorkommnissen mit den Städten der Nachbarschaft, und wiederholt in Bündnissen wie denjenigen von 1441 mit Bern und Solothurn, 1493 mit Österreich, 1493 und 1501 mit den Eidgenossen. Außerdem aber besaßen die meisten andern Städte dieselben Privilegien wie Basel, so daß ihre Angehörigen schon um des Gegenrechts willen die Basler nicht belästigten. Die Tribunale, die Basel zu tun gaben, waren die Landgerichte.

Vor Allem natürlich das Landgericht im obern Elsaß. Daß noch im

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 322. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/343&oldid=- (Version vom 10.11.2016)