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deponierter Schuldbriefe hatte, entgegen dem Einspruche Basels und in ausdrücklicher Anwendung der in der goldenen Bulle von 1356 enthaltenen Bestimmung. Ein Zusammenhang mit der damals bestehenden allgemeinen Bewegung gegen das Pfahlbürgerwesen, die im Reichsgesetz vom 25. März 1431 und dem Mandat König Sigmunds vom 4. Oktober 1431 Ausdruck fand, ist nicht zu verkennen. Und da angenommen werden muß, daß mit dem Bürgerrecht des Delsbergertals auch das, gleichfalls 1407 geschlossene, des Münstertals jetzt aufgehoben worden sei, so war mit diesem Gerichtsspruch der Stellung Basels im Jura ein Ende bereitet.

Es fällt schwer, der Politik der Stadt gerecht zu werden. Sie macht die stärksten Anstrengungen; sie bringt gewaltige Opfer; sie führt einen großen Krieg, meist mit eigenen Mitteln, siegreich durch. Sie gewinnt aber damit kein neues Territorium, vielmehr verliert sie noch das bis dahin im Jura Besessene.

Der Plan Basels, sein Gebiet gegen Südwesten zu erweitern, war für jetzt allerdings zu nichte gemacht. Aber indem es die Wälschen hinauswies und dadurch den Bestand der Bistumslande wieder sicherte, sicherte es sich selbst auch die Möglichkeit, später seine Territorialpläne wieder aufzunehmen. Schwäche des Hochstifts war allezeit eine Gefahr für die Stadt; in der Regel Oesterreichs wegen, jetzt der Wälschen wegen. Und wenn die Stadt sich nicht erlauben mochte, mit eigenem unmittelbarem gewaltsamem Eingreifen jene Schwäche selbst zu nützen, die an Fremde verpfändeten Lande selbst zu nehmen, so konnte ihr Verfahren nur darin bestehen, für Erhaltung des Bistums besorgt zu sein und sich dafür Opfer aufzuerlegen.

Solches geschah jetzt. Der weitere, allerdings hoch anzuschlagende Gewinn dieses Episkopats für die Stadt war der, daß sie durch Erhöhung der Pfandsummen auf den ihr schon verschriebenen Herrschaften und Rechten sich vor deren Wiederlösung zu sichern und durch neue Vorschüsse neue Pfänder zu erlangen vermochte.

Das früheste Geschäft dieser Art, sogleich nach dem ersten erfolgreichen Zuge gegen Diebold mit Bischof Johann abgeschlossen, war der Erwerb des Oberstzunftmeisteramts um zweitausend Gulden 1424, wodurch die Stadt das Recht erhielt, den Oberstzunftmeister selbst zu wählen. Im Juni 1425 lieh der Rat dem Bischof weitere sechstausend Gulden und erhielt dafür den Ertrag des Siegels des bischöflichen Hofs zu Basel, die Biennien in Stadt und Bistum, sowie eine Reihe einzelner Nutzungen und Gefälle in Delsberg, Laufen, Biel, Neuenstadt usw. versetzt. Vorübergehend sodann, gegen einen Vorschuß von fünftausend Gulden, verpfändete der Bischof nach

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 433. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/452&oldid=- (Version vom 1.8.2018)