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Vor Betrachtung der Stadtgemeinde ist hier noch eine Instanz zu erwähnen, die gleich dem Bischof in die Frühzeit des Ortes zurückreicht und neben ihm lange Zeit die einzige Autorität war: das Kloster St. Alban. Sein Prior war Patron der Stadtkirche und zur gleichen Zeit Grundherr. Den Umfang und Wert dieser Grundherrschaft zeigt uns in zusammenfassender Weise kein Zeugnis; der St. Albaner Zinsrotel 1284 gibt nur Vereinzeltes aus dem Bilde. Dessen Ergänzung bilden die gleichfalls nur Vereinzeltes berührenden Urkunden. Aber auch so, welcher Reichtum an Recht und Macht tritt uns entgegen! Durch das ganze Gebiet innerhalb wie außerhalb der Stadtmauern stoßen wir auf Klostergut von St. Alban; es sind Häuser und noch offene Hofstätten, Gärten, Mühlgewerbe in der Stadt, Aecker, Matten, Rebgelände draußen. Das Organ für Handhabung aller dieser Rechtsame war das officium villicationis, das Meieramt von St. Alban. Daß dieser Meier am alten Sitze der Grundherrschaft, im Dorf Niederbasel, eine Gerichtsbarkeit geübt habe, ist möglich. Aber die Urkunden lassen nichts hievon erkennen; sie reden nur von den Zuständen der Stadt. Eine solche Meiergerichtsbarkeit würde ursprünglich im ganzen Gebiete der Grundherrschaft bestanden haben, nach Gründung der Stadt aber durch Stadtrecht und Stadtgericht auf einen kleinen Bezirk beim Dorf zurückgedrängt worden sein. Wie aber mit der Zeit das Dorf in der Stadt aufging, so wird auch der Schultheiß eine solche Hofgerichtsbarkeit des Meiers, sofern sie bestand, in sich aufgenommen haben. Uns zeigt sich der Meier lediglich als Verwaltungsbeamter des Priors; er hat die Aufsicht über die ausgeliehenen Klostergüter, nimmt die Zinsen ein, wirkt bei Veräußerungen mit. Das Letztere geschieht meist in der Weise, daß Gabe und Fertigung direkt durch den Veräußerer „mit des Meiers Hand“ geschieht; nur vereinzelt findet sich der Modus der gewöhnlichen Erbleihe, wobei der Verkäufer sein Erbrecht an den Meier aufgibt und dieser es dem Käufer leiht. Der frühest genannte dieser Klostermeier ist Johann 1265; dann folgen von 1275 bis ans Ende des Jahrhunderts zwei Angehörige des Kleinbasler Bürgergeschlechtes Böller, erst Heinrich, dann Konrad, die Beide auch im Rate der Stadt saßen.


Der Schultheiß war nicht allein Richter, sondern auch erster Beamter des Bischofs für die Verwaltung der Herrschaft Kleinbasel. Zu Beginn jedenfalls er allein. Erst später zeigt sich auch ein Rat.

Das Wichtigste für uns ist aber nicht die Entstehung dieses Rates, sondern das Hervortreten der Gemeinde als einer selbständig

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 200. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/219&oldid=- (Version vom 1.8.2018)