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haben; aber bei Einzelnen ist auch ein Besitz aus der alten, noch nicht städtischen Zeit denkbar.

Mit diesen Vorbehalten hat St. Alban als Grundherr in Kleinbasel zu gelten; das Recht war erheblich genug, und eine bemerkenswerte Einzelheit ist jedenfalls, daß der Hof des Stadtherrn selbst, der bischöfliche Hof, auf Grund und Boden von St. Alban gelegen war. Der Bischof hatte dafür dem Kloster jährlich von Eigenschaft wegen zu zinsen. 1284 wird dieser Bischofshof, der zwischen St. Theodor und dem Rheine lag, zum ersten Male erwähnt; 1294 erweiterte ihn Bischof Peter, indem er den anstoßenden Hof des Ritters Mathis Rich um hundert Mark kaufte.

Die hoheitlichen Rechte des Bischofs finden mannigfache Bezeugung: Er hat Recht und Gerichtsbarkeit in Kleinbasel bis zur Mitte des Rheins und der Brücke, unter Vorbehalt des dem Großbasler Schultheißen hier zustehenden „Ufergerichts“.

Er spricht von der Stadt Kleinbasel als seiner Stadt, von seinem Schultheiß, seinem Rat, seinen Bürgern.

Er gewährt allen diesen Bürgern seinen Schutz.

Er nennt sein jus advocaticium, sein Vogteirecht, als Quelle des Anspruchs auf Steuer und Wachdienst.

Er ermuntert gelegentlich zu Ansiedlung und Hausbau durch Befreiung von aller Steuer bis zum Betrage von fünf Schillingen und Befreiung vom Wachdienst.

Er belohnt die Arbeit der Bürger an den Stadtmauern durch Ermäßigung der jährlichen Steuer.

Er gibt den Bürgern einen Schultheiß.

Er hat die Rechte des Bannweins und des Fuhrweins wie in Großbasel.

Sein Beamter der Brotmeister hat Aufsicht und Gerichtsbarkeit über die Bäcker.

In Betreff der Steuergewalt ist noch Einiges zu sagen. Die sogenannte Handfeste wurde den Bürgern Kleinbasels zuerst durch Bischof Heinrich von Neuenburg erteilt, am 25. August 1274, und sodann von jedem seiner Nachfolger erneuert. Ihr Inhalt ist lediglich die Zusage, daß das Gewerf nicht mehr als vierzig Pfund betragen solle; seit Heinrich von Isny kam hiezu noch die Gewährung, als Schultheißen nur einen in Kleinbasel seßhaften Mann zu ernennen. Dieses Gewerf war dem alten Großbasler Gewerf nicht gleich, es heißt gelegentlich auch Steuer und stellt sich dar als eine normale, jährlich wiederkehrende, dem Bischof als dem Stadtherrn zu entrichtende Contribution der Bürgerschaft.

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 196. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/215&oldid=- (Version vom 1.8.2018)