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aller Bäcker geprüft; für die Aufnahme zahlt er Gebühren, auch an die Gemeinschaft der Bäcker für ihre Kosten bei dieser Versammlung. Für das Feilhalten von Brot hat jeder Bäcker ein jährliches Marktgeld zu entrichten, sowie bei Eröffnung eines neuen Ofens eine Abgabe für das Ofenrecht. Die in den Vorstädten und in Kleinbasel wohnenden Bäcker zahlen jeweilen nur die Hälfte.

Außer Vitztum und Brotmeister war aber auch der Schultheiß an der Aufsicht über das Brotgewerbe beteiligt; worin wir einen Rest der allgemeinen Marktpolizei erkennen dürfen, die dem Schultheißen zustand, hier aber im übrigen durch die Spezialordnung des Brotmeisters ersetzt wurde. Eine solche Spezialordnung entsprang der besondern Sorgfalt, die man dem ersten aller Lebensmittel, dem täglichen Brote schenkte; aus dieser erklärt sich auch die späte Aufzeichnung des Weistums. Der Bischof wünschte in der Zeit allgemeiner Organisation der Gewerbe in Zünften sich seine gesonderten Befugnisse gegenüber den Bäckern durch diese Kodifikation zu sichern; dieses Sonderrecht dauerte in der Tat noch lange weiter, in einer Zeit, da für dieselben Bäcker Zunft und Zunftrecht bestanden. Noch 1323 wurde es ausdrücklich erneuert, und eine Kundschaft von 1400 zeigt, daß auch da noch Recht und Gericht des Brotmeisters in alter Art bestanden.

Einrichtungen dieser Art sind für kein anderes Gewerbe in Basel nachzuweisen. Das Bestehen von „Aemtern“, d. h. marktherrlichen Handwerksämtern, obrigkeitlich geschaffenen Gruppen zum Zwecke der Marktaufsicht ist außer bei den Bäckern nicht bezeugt. Aber die Ueberlieferung ist vielleicht eine lückenhafte; wenngleich das Bäckergewerbe eine eigenartige Behandlung verlangen mochte, so konnte doch auch über die andern Gewerbe eine organisierte Marktpolizei geübt werden.

Nur als Parallelerscheinung zu einer solchen Gruppierung des Handwerks in der Organisation kann seine örtliche Gruppierung gelten. Diese bildete eine Erleichterung von Aufsicht und Kontrolle und mochte daher in der Tat durch die Obrigkeit veranlaßt worden sein. Aber nicht ausschließlich durch sie. Auch die Gewerbe selbst hatten ein unmittelbares Interesse an solcher Gruppierung. Daß die dasselbe Handwerk Treibenden ihre Verkaufsstellen und im Anschluß an diese meist auch Werkstätten und Wohnungen örtlich beisammen hatten, entsprach ihren eigenen Wünschen, hatte für sie Wert als Regelung der Konkurrenzverhältnisse, indem sie sich so gegenseitig unter den Augen hatten. Es entsprach zudem den Interessen der Kunden, die eine Auswahl der gesuchten Ware an einem Orte vereinigt zu finden wünschten.

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 99. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/118&oldid=- (Version vom 17.7.2016)