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vor; in diesem Fall hat die rechtliche Beurteilung, wie der Senat mit der weitüberwiegenden Meinung im Schrifttum annimmt, lediglich nach dem spezielleren Gesetz, d.h. hier dem sog. Verratsgesetz vom 3. Juni 1914 zu erfolgen (vgl. Leipziger Kommentar zum RStGB. 4. Aufl. Bem. 2 zu § 92 Nr. 1, sowie Olshausen, Kommentar 11. Aufl. Bem. 4 a a.a.O. letzter Absatz und das dort angeführte Schrifttum).

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist zunächst der äußere Tatbestand des § 1 Abs. 2 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse gegenüber beiden Angeklagten gegeben.

Bei dem beanstandeten Unterabschnitt M des Artikels: "Windiges aus der deutschen Luftfahrt" handelt es sich um "Nachrichten" im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung. Darunter ist zu verstehen die mündliche oder schriftliche Wiedergabe von Tatsachen der Gegenwart oder Vergangenheit oder von Zuständen und Ereignissen, Maßregeln oder Einrichtungen. Von solcher Art waren die über die Abteilung M bezw. die Erprobungsabteilung Albatros gemachten Mitteilungen.

Diese "Nachrichten" betrafen geheime Tatsachen. Geheim ist, was nicht gemeinkundig oder doch nicht jedermann zugänglich ist. Der Begriff des Geheimseins ist nur ein relativer, d.h. es kommt ausschließlich darauf an, daß die Nachricht einer fremden Regierung oder einer in ihrem Interesse tätigen Person im Interesse der eigenen Wehrmacht verborgen zu halten ist (RGst. Bd 25 S. 48). Gleichgültig ist es, ob kleinere oder größere Personenkreise des Inlands, die Bewohner eines Ortes oder Landstriches des Inlandes oder die Angestellten eines inländischen Flugplatzes davon Kenntnis hatten, wobei sich dieser Personenkreis nicht einmal notwendig auf das Inland zu beschränken braucht. In diesem Sinne geheim waren die mitgeteilten Tatsachen.

Die Angeklagten haben, um darzutun, daß die mitgeteilten Dinge nicht geheim gewesen seien, folgenden eventuellen Beweisantrag in der Hauptverhandlung gestellt:

Zum Beweis dessen, daß die in dem unter Anklage gestellten Artikel Abteilung M mitgeteilten Tatsachen zur Zeit des Erscheinens des Artikels 12. März 29 im In- und Ausland unter Luftfahrtinteressenten allgemein bekannt waren, bevor der Artikel erschien, benenne ich folgenden Zeugen:

1.) Merkel, früher Direktor der Luft-Hansa Berlin,

Empfohlene Zitierweise:
Reichsgericht: Urteil im Weltbühne-Prozess, AZ: 7 J 35/29 – XII L 5/31. Leipzig 1931, Seite 21. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:WBUrteil21.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)