Seite:Württemberg Regierungsblatt 1846 132.png

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846

Art. 13.

Pensionen und Ruhegehalte, welche etwa an Personen aus den abgetretenen Orten von einem Staate gereicht werden, bleiben, so weit ihre Fortdauer rechtlich überhaupt begründet ist, dem Staate zur Last, welcher sie bisher zu entrichten hatte.


Art. 14.

Den Einwohnern der abgetretenen Orte ist freigestellt, in den Staat, welchem sie bisher angehörten, innerhalb drei Jahren zurückzuwandern, sobald sie den gesetzlichen Bedingungen der Auswanderung Genüge geleistet und in dem Staate, in welchen sie zurückkehren, ein Gemeinde-Genossenschaftsrecht erworben haben. Nach Ablauf jener Zeit richtet sich die Wiederaufnahme in den vorigen Staat lediglich nach den über die Einwanderung Fremder bestehenden allgemeinen Bestimmungen.


Art. 15.

Die Übergabe der die abgetretenen Orte betreffenden Akten ist von den beiderseitigen Behörden so vorzubereiten, daß sie am Tage der Besitzergreifung vollzogen werden kann. Aktenstücke, welche abgetretene und nicht abgetretene Orte zugleich begreifen, sollen, wenn es thunlich ist, von einander getrennt werden. Wo dieses nicht ausführbar ist, werden sie als gemeinschaftliche Urkunden angesehen und von demjenigen Theile aufbewahrt, welcher das meiste Interesse dabei hat. Auf Verlangen hat dieser Theil den andern Einsicht oder Abschrift davon nehmen zu lassen.


Art. 16.

Die verfassungsmäßig erforderliche Zustimmung der beiderseitigen Ständeversammlungen zu gegenwärtigem Vertrag wird vorbehalten. Ist dieselbe ausgesprochen, so sollen dessen Bestimmungen in Wirksamkeit treten und binnen drei Monaten von diesem Zeitpunkte an die Übergabe und Übernahme der abgetretenen Orte durch beiderseitige Commissarien vollzogen werden.

*   *
*
Empfohlene Zitierweise:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846, Stuttgart 1846, Seite 132. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:W%C3%BCrttemberg_Regierungsblatt_1846_132.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)