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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846

so wie an

dem Rittershof bei Oberbalbach,
der Falkensteiner Markung bei Stein und
dem Taschenwald bei Schluchtern.


Art. 3.

Diese gegenseitige Abtretung beschränkt sich auf die den beiden höchsten Souverainen in den betreffenden Orten zustehenden Hoheitsrechte. Es bleibt daher jedem Staate das gesammte Domanialvermögen an Eigenthum, Grundgefällen und nutzbaren Rechten, welche er in den vertauschten Orten besitzt, vorbehalten, wogegen er aber auch alle darauf ruhenden Lasten zu tragen hat.

Die lehenherrlichen Rechte auf die in den abgetretenen Orten befindlichen adeligen Besitzungen gehen jedoch an den, den Ort erwerbenden Souverain über.


Art. 4.

In Ansehung der auf den beiderseitigen Staaten ruhenden Landesschulden werden die abgetretenen Orte von einem Beitrag zu Tilgung der Schulden ihres bisherigen Staatsverbandes gegenseitig entbunden.


Art. 5.

Die aus dem Amtskörperschafts-Verband von Neckarsulm austretenden Gemeinden haben einen verhältnißmäßigen Antheil an den nach Abzug des Aktivvermögens übrig bleibenden Schulden dieser Körperschaft zu übernehmen. Es soll daher eine genaue Berechnung des Aktiv- und Passivstandes der Amtspflege Neckarsulm entworfen und der Schuldantheil der abgetretenen Orte nach dem körperschaftlichen Steuerfuß bestimmt werden.

Dieser Schuldantheil ist innerhalb sechs Monaten nach vollzogener Übergabe jener Orte an die Oberamtspflege zu bezahlen.

Auf gleiche Weise haben sich diejenigen Orte, welche nur Parzellen einer zusammengesetzten Gemeinde sind, von der sie nunmehr getrennt werden, mit dieser letzteren rücksichtlich der gemeinschaftlichen Rechte und Verbindlichkeiten auseinander zu setzen.

Sollte eine Vereinigung unter den betheiligten Körperschaften und Parzellen nicht zu Stande kommen, so ist die Sache an die dem bisherigen Oberamts-, beziehungsweise Gemeindeverband

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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846, Stuttgart 1846, Seite 129. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:W%C3%BCrttemberg_Regierungsblatt_1846_129.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)