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Schreiber. Preußischer Minister für Handel und Gewerbe: Vorschriften für die Studierenden und Hörer der Bergakademie in Clausthal (1925)

A. Für die Studierenden.
I. Aufnahme und Abgang der Studierenden.
§ 1.

Wer als Studierender der Bergakademie aufgenommen werden will, hat außer der Erfüllung der in den Satzungen vom 14. Mai 1919 vorgeschriebenen Bedingungen sich über seine bisherige sittliche Führung auszuweisen.

Wer vorher schon andere Hochschulen besucht hat, ist verpflichtet, die ihm von diesen erteilten Abgangszeugnisse vorzulegen.

Wer von einer anderen Hochschule ausgeschlossen worden ist, kann auf der Bergakademie nicht vor Ablauf des Studienhalbjahres, in das die Ausschießung fällt, als Studierender aufgenommen werden.

§ 2.

Die Meldung zur Aufnahme soll für das Winterhalbjahr in der Zeit vom 16. bis 31. Oktober und für das Sommerhalbjahr in der Zeit vom 16. bis 30. April erfolgen.

Spätere Meldungen dürfen nur, wenn die Verzögerung durch besonders nachzuweisende Gründe gerechtfertigt wird, ausnahmsweise zugelassen werden.

§ 3.

Die Aufnahme der Studierenden erfolgt durch den Rektor unter Aushändigung einer Aufnahmeurkunde gegen die Angelobung, den Gesetzen der Hochschule und den Anordnungen des Rektors Gehorsam beweisen zu wollen.

Die Gültigkeit der Aufnahmeurkunde erstreckt sich auf vier Jahre, kann jedoch nach Umständen verlängert werden.

§ 4.

Mit der Aufnahmeurkunde empfängt der Studierende ein Anmeldebuch für Vorlesungen und eine Erkennungskarte, welche nur für die von der Bergakademie auf der Karte selbst bescheinigten Studienhalbjahre Gültigkeit hat.

Empfohlene Zitierweise:
Schreiber. Preußischer Minister für Handel und Gewerbe: Vorschriften für die Studierenden und Hörer der Bergakademie in Clausthal (1925). Piepersche Druckerei, Clausthal 1925, Seite 3. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vorschriften_f%C3%BCr_die_Studierenden_und_H%C3%B6rer_der_Bergakademie_in_Clausthal._Vom_10.September_1925.pdf/2&oldid=- (Version vom 1.8.2018)