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-: Vollständige Sammlung der Großherzoglich-Badischen Regierungsblätter, Band 1

d) statt des vierten, Namens Weigheim, den Ort Oberacker, ohnfern Gochsheim, mit allen darin befindlichen Körperschaften und Stiftungen, sammt allen dazu gehörigen Renten, Gütern und Gefällen, – nur jene Besitzungen, Rechte und Gefälle der Commende und des Klosters St. Georgen in Villingen ausgenommen, welche in den königlich würtembergischen Landen gelegen, oder von dem Umfange derselben umschlossen sind: sodann

e) das Schloß Sponeck im Breisgau, mit allen dasigen Zugehörden, und

f) die dem Königreich Würtemberg angehörigen Güter und Gefälle in der Ortenau.

Art. 3.
Es ist verglichen, daß:

a) keinem der hohen contrahirenden Theile, noch dessen Körperschaften, auf diesen wechselseitig abgetretenen Stücken irgend ein Staats-, Hoheits- oder Eigenthums-Recht verbleibe, sondern Alles frei von allem auswärtigen Verband an seinen neuen Herrn übergehe; auch

b) gehen mit solchen alle dazu gehörige Capitalien, Rückstände und laufende Gefälle ohne weitere Untersuchung oder Vorbehalt über, so weit sie nicht im Lande des abgetretenen Theils angelegt sind, und respective ausstehen; und sollen

c) diese wechselseitige Abtretungs-Gegenstände hiermit, ohne weitere vorgängige oder nachfolgende Evalvation, für gleichauf getauscht gelten, und gleich jetzt ohne weitern Vorbehalt übergehen, annebst

d) verspricht die Krone Würtemberg wegen der, Kraft voriger Artikel an sich gezogenen und zurückbehaltenen Pflegen, Capitalien und Gefällen breisgauer Klöster einen verhältnißmäßigen Beitrag zu der Pension der Kloster-Geistlichen, so lange diese Last noch andauren wird, zu übernehmen, dessen Betrag demnächst besonders verglichen wird.

Was sodann
B. die alten Tauschhandlungen

anlangt, so tritt

Art. 4.

die Krone Würtemberg an das Großherzogthum Baden ab:

die Ortschaften

Altlußheim, Neulußheim, Waldangeloch, zur königlich würtembergischen Hälfte; Unteröwisheim, Gochsheim, Bannbrücken, Grünwettersbach, Palmbach, Mutschelbach, Nußbaum und Nordweil im Breisgau, unter ausdrücklichem Vorbehalt der noch nachzuholenden Evalvation der ehemaligen deutsch-ordenschen Zehnten in Grünwettersbach und Mutschelbach; sodann an

einzelnen Gefällen:

1) sämmtliche alt-wüttembergische Cammeral-Gefälle in alt-badischen Landen, einschließlich einiger Pfarr-Gefälle, nach dem im Jahr 1805 gefertigten und der großherzoglich badischen Commission übergebenen Verzeichniß, wovon jedoch die darin zwar ebenfalls benannten, aber zur Cession nicht mehr geeigneten königlich würtembergischen Gefälle im Konzenbergischen nunmehr zurückgezogen und nicht an Baden abgetreten werden;

2) sämmtliche zum königlich würtembergischen Kirchengut gehörige Gefälle in den alt- und neu-badischen Landen, nach der tabellarischen Berechnung vom 26. Juni 1804;

3) die königlich würtembergische Pflege zu Pfullendorf mit allen Zugehörden;

4) das ehemalige helmstädtische Einsechstel-Zehnten zu Oestringen;

5) die Rebgüter zu Markdorf und Hedingen. Ferner an

Lehenherrlichkeiten:

die Lehenrechte zu Epfenbach und Spechbach, jene über den Pfarrsatz zu Blaichheim und über das von Gemmingische Jagen im Hagenschieß. Sodann verzichtet die Krone Würtemberg auf die Lehenherrlichkeit über die Burg Strahlenberg und über die der Stadt Schriesheim, über den Zehntantheil der geistlichen Administration in Oestringen und den Pfarrsatz daselbst.

Annebst
einzelne Rechte

betreffend, so verzichtet

a) die Krone Würtemberg auf den Anspruch, wornach nur würtembergische Candidaten zu den badischen Pfarreien Zeisenhausen und Gelshausen nominirt werden sollten, so wie ferner

b) auf den von der Pflege Maulbronn nachgeforderten Wein- und Fruchtgült-Rückstand vom Bruchsaler Zehnten, ingleichem

c) auf die Besteurung der Birkenfelder Güter in der Dietlinger Markung, welche des Großherzogs von Baden königlicher Hoheit dergestalt jedoch heimfällt, daß der Durchschnitts-Ertrag nach den Evalvations-Prinzipien zu eruiren, und von großherzoglich badischer Seite noch zu vergüten ist.

Endlich

d) auf alle Bau-Concurrenz, die dem großherzoglich badischen Zehntantheil zu Weinsheim obgelegen, welche Baupflichtigkeit von der Krone Würtemberg übernommen wird.

Art. 5.

Der großherzoglich badische Hof tritt, vermöge Eingangs gedachter Tausch-Handlungen, an die Krone Würtemberg ab:

Empfohlene Zitierweise:
-: Vollständige Sammlung der Großherzoglich-Badischen Regierungsblätter, Band 1. Marr'sche Buch- und Kunsthandlung, Carlsruhe und Baden 1834, Seite 232. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vollst%C3%A4ndige_Sammlung_der_Gro%C3%9Fherzoglich_Badischen_Regierungsbl%C3%A4tter_Band_1_232.jpg&oldid=- (Version vom 29.9.2019)