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II. Verwaltungs-Organisation.



Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden, souveräner Herzog zu Nassau etc. etc., und Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souveräner Fürst zu Nassau etc. etc.

Haben erwogen, daß durch beträchtliche Territorialabtretungen von Unserm vereinigten Herzogthum, und durch den dagegen wiederum Statt gefundenen Zuwachs an neuen Landestheilen, die innern Verfassungs- und Verwaltungsverhältnisse Unseres Staatsgebietes dergestalt in ihrem wesentlichen Zusammenhange berührt worden sind, daß es von Uns für eine dringende und unerlaßliche Regentenpflicht angesehen werden muß, unaufhaltlich eingreifende Abänderungen in dem bisher Bestehenden ebensowohl, als auch ganz neue, dem Bedürfnisse des Landes und seiner Einwohner nach dem nunmehrigen Staatsverein entsprechende Einrichtungen anzuordnen.

Wir haben demnach beschlossen und verordnen hiermit, wie folgt:

I. Landesverfassung.

§. 1. Es soll binnen der kürzesten Frist, innerhalb welcher es geschehen kann, eine Revision Unseres constitutionellen Edicts vom 1/2 September 1814 über die Errichtung von Landständen bearbeitet und mit dem Gutachten Unseres im nachfolgenden Paragraphen angeordneten Staatsraths Uns zur Landesfürstlichen Sanction vorgelegt werden.

Die constitutionellen Grundlagen des erwähnten Gesetzes sollen dabei allenthalben unabgeändert befolgt und mittelst entsprechender Formen auf die neu vereinigten Landestheile anwendbar erklärt werden.

Insonderheit wollen Wir, daß die Einrichtung der Herrenbank nach der vorhin verfügten Anordnung im Wesentlichen forthin bestehe, und durch die Ernennung neuer Mitglieder, auch Bewilligung einiger Curiatstimmen für die, wegen geringern Güterbesitzes nicht in Ertheilung eigner Virilstimmen qualificirte, Adeliche befestiget werde, nachdem mehrere der früher ernannten Mitglieder entweder Unserm Herzogthum nicht mehr angehören, oder durch öffentlich bekannt gemachte Erklärungen dem von Uns ihnen bewilligten Vorrecht, erbliche Genossen der Landstände Unseres Herzogthums zu bleiben, entsagt haben.

II. Formelle Einrichtung der Landesverwaltung.

A. Oberste Verwaltungsbehörde.

§. 2. Die oberste Verwaltungsbehörde für Unser Herzogthum bildet nach wie vor das Staats-Ministerium.

Ihm steht ein dirigirender Staats–Minister vor, welchem ein Staatsrath beigeordnet wird.

Die Mitglieder des Staatsraths werden von uns aus der Mitte Unserer höhern Staatsdiener unmittelbar ernannt, und, wenn Wir es für gut finden, von dieser besondern Dienstverpflichtung wieder entbunden. Sie führen keinen besondern Diensttitel und genießen als Mitglieder

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: Nassauische Verwaltungsorganisation. , Wiesbaden 1817, Seite 15. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verwaltung_Nassau_12.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)