Zum anderen wird verordnet und befohlen, dass die so hoch durch unterscheidliche canones, concilia generalia und statuta synodalia ecclesiae coloniensis und sonsten anbefohlene clausur widerumb restituirt, eingeführt und steif gehalten werde, keine gewielte[1] junfer, sie sei im ambt oder nicht, aus der clausur gehe ohn erhebliche ursach und schriftlichen urlaub des vicarii in spiritualibus, imgleichen keine weltliche mans- oder weibspersonen, verwante oder frembde, junge oder alte, in das closter mit verletzung der clausur eingelassen werden ohn wichtige ursach und schriftlichen consens vicarii in spiritualibus.
Zu dem end sollen alle thüren und porten des closters mit dreien unterscheidlichen schlösseren verriegelt sein, davon einen schlüssel haben die würdige frau, den anderen die priorin, den dritten eine alte stracke junfer, und soll keine thür eröffnet werden ohne beisein der dreier sämptlich. Wo iemand von denen krank were oder sonsten[WS 1] verhindert, soll sie iren schlüssel vertrauen einer ander stracker junferen, alles vermöge der statuten.
Dem beichtvatter wird zugelassen, allein in der zeit der noth, wegen ausspendung der sacramenten, so iemand gefehrlich krank were, in das closter zu gehen, doch nicht allein, sondern mit einem zeugen, der ihn allezeit im aug haben soll.
Wird zum dritten befohlen, dass sie sollen ablegen alle guldene ring, auch weltliche prachtkleider, welche unter das oberste geistlich kleid getragen werden, auch die vormauen, eingedenk, dass sie s. Francisci und s. Clarae töchter seind und allein den innerlichen menschen zieren sollen.
Zum vierten wird ernstlich verboten und hiemit zumal abgeschnitten alle conversation und geselschaft mit dem herrn cappellan zu Neus.
Zum fünften dass sie nicht mehr hinfortan sollen beichten dem herrn general zu s. Sebastian, bis er zeige approbationem vicarii in spiritualibus, und haben wir ersucht, ersuchen auch kraft dieses den dechant zu Neuss, seine ehrwürden wollen entweder selber beicht hören oder einen beichter bestellen, bis auf weitere anordnung.
Zu urkunt der wahrheit haben wir diese decreta mit eigener hand unterschrieben und unser gewöhnlich pitschaft unden aufs spacium gedruckt. Datum Novesii a. 1617. 13. Junii.
Or. Pp. mit Unterschrift und Siegel.
1619 November 29.
Alheid Hackstein, Abtissin, Sophia von Randerath, Priorin, und der ganze Klarenkonvent zu Neuss übertragen dem Adam Hoppers
- ↑ soll wohl eine virgo velata bezeichnen.
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Im Original: sonsteu
Karl Tücking: Urkunden und Akten aus dem Archiv der Klarissen zu Neuss. Schwann, Neuss 1896, Seite 71. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Urkunden_und_Akten_aus_dem_Archiv_der_Klarissen_zu_Neuss.djvu/71&oldid=- (Version vom 1.8.2018)