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Wir nehmen an, daß sich in den Hohlräumen hinreichend absorbierende Substanz befindet, so daß die Strahlen, die von I nach II gelangen, dort so gut wie vollständig absorbiert werden und nicht wieder durch herausgelangen. Der von dem System II durch emittierte Strahl hat dann seinen Ursprung nur in der Emission der Substanzen des Systems II und ist daher unabhängig von dem einfallenden von I herkommenden Strahl.

Wenn nun die Intensität des von I emittierten Strahles von der Beschaffenheit und Lage der Substanzen abhinge, von denen er ausgeht, so würde er je nachdem dem System II mehr oder weniger Energie zuführen, so daß sich dessen Temperatur ändern könnte. Da aber die Temperaturen der beiden Systeme als gleich vorausgesetzt sind, darf dies nach dem zweiten Hauptsatz der Thermodynamik nicht geschehen.

Wir werden daher zu dem Schlusse geführt, daß die Intensität der stationären Strahlung in einem bewegten Hohlraum nicht von der Beschaffenheit der emittierenden Substanzen abhängt.


§ 3. Die Abhängigkeit der spezifischen Strahlungsintensität von der Strahlungsrichtung.

Wir bezeichnen, wie vorher, die konstante Geschwindigkeit des Hohlraumes mit ; ferner sei die Lichtgeschwindigkeit, der Winkel, den die (absolute[1]) Strahlenrichtung mit der Bewegungsrichtung bildet (), der Winkel, den die durch Strahlen- und Bewegungsrichtung gehende Ebene mit einer festen durch die Bewegungsrichtung gelegten Ebene bildet ().

Wir definieren die spezifische Strahlungsintensität dadurch, daß die Intensität eines Strahlenbündels vom Öffnungswinkel

gegeben wird durch:


  1. Wir beziehen uns hier durchweg auf ein ruhendes Koordinatensystem, d. h. eines, für das die Maxwellschen Gleichungen gelten.