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Bewegungsrichtung Winkel zwischen und einschließt. Ihren Betrag bezeichnet er mit:

die entsprechende wahre relative Strahlung bezeichnet er mit:

Er wird dann zu dem Schlusse geführt, daß die wahre relative Strahlung allein für den Wärmetransport zwischen den Körpern und maßgebend ist.

Weiter folgert er ganz richtig: „Sind die beiden Flächen und auf derselben Temperatur, so fordert der zweite Hauptsatz, daß ihre gesamte gegenseitige wahre relative Zustrahlung gleich sei; denn nur dann bleiben ihre Temperaturen einander gleich.“

Nun aber heißt es weiter:

„Damit dasselbe auch von zwei beliebigen, beliebig gegen einander orientierten Flächenelementen gelte, muß für die wahre relative Strahlung das Kosinusgesetz gelten; d. h. es muß von unabhängig sein und muß ferner für und , also für eine positiv und negativ bewegte Fläche, denselben Wert haben. Wir erhalten also den für das Folgende wichtigen Satz: Die wahre relative Ausstrahlung eines bewegten schwarzen Körpers befolgt (im relativen Strahlengange) das Lambertsche Kosinusgesetz.“

In dieser Schlußweise liegt ein Fehler. Es darf nur geschlossen werden, daß die gegenseitige wahre relative Zustrahlung der beiden Flächenelemente einander gleich ist; d. h. es muß für und denselben Wert haben.

Wenn nun auch die Schlußweise des Hrn. Hasenöhrl nicht stichhaltig ist, so könnte doch die These, daß von unabhängig sei, richtig sein.

Es wird im folgenden, wie ich glaube, in einwandfreier Weise eine Theorie der stationären Hohlraumstrahlung für bewegte Körper entwickelt werden, die zu einem anderen Resultat führt[1]. Damit verlieren auch alle weiteren Folgerungen der Hasenöhrlschen Arbeit ihre Bedeutung.