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stattgefunden hat. Dagegen ist andererseits – abgesehen von mehreren kleinen Kathstellen – in den letzten drei Jahren auch nur ein größeres Gehöft neu gegründet worden. Die Bestandtheile parzellirter Höfe gehen demnach meist in den Besitz von Nachbaren über.

Der Preis des Grundeigenthums ist im Verhältniß zum Ertrage ein sehr hoher. Bei den eben erwähnten Verkäufen der Jahre 1851–60 hat ein Morgen Ackerland im Einzelnen durchschnittlich 170 Thlr., ein Morgen Land überhaupt in Gütern 117 Thlr. aufgebracht. Bei solchen Preisen ist eine höhere Verzinsung des in Grundbesitz angelegten Geldes als zu 21/2% in der Regel nur dann möglich, wenn die Lage desselben in der Nähe von Städten oder Dörfern eine Parzellarverpachtung zuläßt. Verpachtungen im Ganzen dagegen bringen nicht selten eine noch geringere Rente. Folgende Zusammenstellung von Höfen, welche verpachtet waren und in den letzten Jahren (die 6 ersten im Ganzen, die beiden letzten in Parzellen) verkauft worden sind, mag dies veranschaulichen.

Gemeinde Ackerhof Pachtpreis
Thlr.
Kaufpreis
Thlr.
Demnach Ver-
zinsung des
Kaufpreises
Rheurdt
Duffeshof
237 14100 12/3%
Orsoy
Hasselshof
275 15000 15/6%
Wardt
Hollandshof
800 28000 26/7%
Vluyn
Rappartshof
300 12000 21/2%
Rayen
Endschenhof
200 11000 18/10%
Rheinberg
Tiglerhof
500 22000 23/11%
Borth
Gartmannshof
200 14000 13/7%
Ginderich
Tackenhof
600 36000 12/3%

Die Ursache dieser geringen Rente liegt in der bedeutenden Concurrenz bei Verkäufen. Söhne von Bauern, welche bei der Erbtheilung mit Gelde abgefunden worden sind, und vielleicht durch Heirath ihr Vermögen zu vergrößern hoffen dürfen, bleiben mit Vorliebe bei dem erlernten Gewerbe und suchen sich sobald als möglich anzukaufen; Landwirthe, die in industriellen Gegenden ihre Besitzungen zu hohen Preisen losgeschlagen haben, kommen hierher, um sich einen neuen Heerd zu gründen; Kaufleute, Rentner, größere Grundbesitzer legen ihre Ersparnisse am liebsten in Grundbesitz an: je seltener nun Verkäufe vorkommen, desto höhere Preise müssen erzielt werden. Hierzu mitgewirkt haben aber auch die ausnahmsweise günstigen Verhältnisse des vergangenen Decenniums, daher in den letzten Zeiten eine Steigerung der Preise nicht wahrzunehmen ist, vielmehr eher ein wenn auch geringes Fallen stattgefunden haben möchte.

Die rechtlichen Verhältnisse des Grundbesitzes sind sehr einfach. Vor der Zeit der französischen Occupation wurden fast alle Bauernhöfe in Erbpacht oder auf Leibgewinn besessen, daneben war der Grundbesitz mit Zehnten und anderen Abgaben belastet. Durch die französische Gesetzgebung wurden die Zehnten und alle auf dem sog. Feudalverhältniß beruhenden Rechte ohne Entschädigung aufgehoben, die erblichen Besitzer zu Eigenthümern gemacht und die von diesen zu entrichtenden Erbpächte in ablösbare Grundrenten verwandelt. Der Rentschuldner wurde zur Entrichtung der ganzen Steuer verpflichtet, durfte aber hierfür ein Fünftel der Rente einbehalten. Im Laufe der Zeit sind die meisten dieser Renten abgelöst worden; einige wenige jedoch befinden sich noch im Besitze des Staates, der Gemeinden, Kirchen und Armen. Welche Einnahmen dieser Art der Staat aus dem hiesigen Kreise von 26 Rentpflichtigen noch bezieht, ergiebt die Übersicht auf Seite 61.

Die Grundrenten der Gemeinden belaufen sich auf 602 Thlr.; diejenigen der Kirchen und Armen können nicht genauer angegeben werden; jedenfalls ist die Belastung des Grundbesitzes durch derartige Abgaben von keinem Belang.

Dingliche, den Vorschriften der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 19. Mai 1851 unterliegende Nutzungsrechte an fremden Grundstücken kommen nur noch vereinzelt vor. Ein Hütungsrecht, welches 91 Kathstellen der Gemeinde Baerl in dem nahe gelegenen Königlichen Walde Baerler Hees besaßen, ist im Jahre 1861 mit 100 Morgen abgelöst worden, derart, daß jeder Berechtigte einen Morgen erhält, die übrigen neun Morgen aber zum Besten aller verkauft werden. Ein zweites Hütungsrecht steht den Gemeinden Bönninghardt, Huck und Millingen an dem fiskalischen Exercierplatz in der Nähe von Alpen zu. Der öffentliche Verkauf dieses Grundstücks, bei welchem die genannten Gemeinden das Meistgebot abgegeben haben, harrt noch der höheren Genehmigung.