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welcher mindestens 15 Thaler Grund- und Gewerbesteuer zahlt. – Die Landgemeinden des Regierungsbezirks Düsseldorf wählen gemeinschaftlich sechs Deputirte, welche wenigstens 20 Thaler Grundsteuer bezahlen. An dieser Wahl nehmen Seitens des Kreises Moers vier von den Landgemeinden durch indirekte Wahl gewählte Bezirkswähler Theil.

Zum Herrenhause sind die Besitzer der Rittergüter Caldenhausen, Eyll, Erbrath, Alpen, Wolfskuhlen, Bloemersheim, Grunland und Lauersfort berechtigt, in Gemeinschaft mit den übrigen Berechtigten der Landschaftsbezirke Cleve, Geldern und Niederberg-Niederjülich zwei Mitglieder als Vertreter des alten (über 50 Jahre in derselben Familie gewesenen) und befestigten Grundbesitzes zu präsentiren.

Zum Abgeordnetenhause wählt der Kreis Moers allein einen Abgeordneten. Über die Theilnahme an den Urwahlen vom 19. November 1861 und 28. April 1862 gibt folgende Übersicht Auskunft.

  1te
Abtheilung
2te
Abtheilung
3te
Abtheilung
Überhaupt
1. Zahl der berechtigten Urwähler
1861 466 1220 10072 11757
1862 472 1272 10206 11950
2. Zahl der Urwähler, welche an der
Wahl Theil genommen haben
1861 193 281 615 1089
1862 249 409 911 1569
3. Prozentsatz der Urwähler, welche
an der Wahl Theil genom. haben
1861 41,4 23,0 6,1 9,3
1862 52,8 32,1 8,9 13,1

Nach uns vorliegenden Angaben haben an den Urwahlen vom 19. November 1861 von sämmtlichen Berechtigten Theil genommen Prozente:

  1te
Abtheilung
2te
Abtheilung
3te
Abtheilung
Überhaupt
im Regierungsbezirk Düsseldorf
45 27 9,3 12,9
im Staate
55,6 42,4 23,0 27,2

Man sieht hieraus, daß das Recht der Theilnahme an den Urwahlen im Durchschnitt des Staats weit höher geschätzt wird, als im Regierungsbezirke Düsseldorf, und in diesem höher, als im Kreise Moers.

1861 waren 214 und 1362 216 Urwähler zu wählen. Im Durchschnitte wählten also 1861 je 5, und 1862 je 7,2 Wähler einen Wahlmann. Im Jahre 1861 wählten im Regierungsbezirke Düsseldorf je 6,7, und im Staate je 13,98 Wähler einen Wahlmann.

Wenn die Theilnahme an den Urwahlen eine mangelhafte war, so fehlten dagegen bei den Wahlen des Abgeordneten 1860 nur zwei und 1861 nur drei Wahlmänner.

Wenn man den Kreis als eine mit Vermögensrechten ausgestattete und zur Erfüllung öffentlicher Zwecke bestimmte Corporation betrachtet, so ist die Bedeutung desselben, namentlich seit in Folge der neuen Armeeorganisation die Stellung der Landwehrkavalleriepferde zu Übungen und Mobilmachungen aufgehört hat, nur eine geringe. Der Schwerpunkt der Verwaltung liegt wie überhaupt in der Rheinprovinz, nicht im Kreise, sondern in den Gemeinden. Das Armenwesen, der Unterricht, die Polizei, der Wegebau ist Sache der Gemeinden. Nur bei Mobilmachungen, wenn Lieferungen ausgeschrieben werden und die Familien eingezogener Landwehrleute und Reservisten zu unterstützen sind, tritt der Kreis in die erste Reihe. Die zu Provinzialzwecken zu leistenden Ausgaben (siehe oben im 23ten Abschnitte) werden zwar von der Regierung auf die Kreise vertheilt, von den Landräthen aber sofort auf die Gemeinden nach dem für jede Ausgabe feststehenden Maßstabe umgelegt, so daß die Kreiscorporation als solche nichts mit denselben zu thun hat. Andere Provinzial-Ausgaben (für den Bezirksstraßenfonds, zu den Justizkosten) werden sogar unmittelbar mit den direkten Steuern von den einzelnen Steuerpflichtigen erhoben.

Die Kreiskasse hat folgende regelmäßige Einnahmen:

1. Die Zinsen der aus den Jagdscheingeldern eingesammelten Provinzialkassen-Depositen,
2. die Jagdscheingelder, über welche die Kreisstände nach freiem Ermessen verfügen können, und
3. die von dem Landwehr-Bataillons-Commando gegen Wehrmänner erkannten Geldstrafen, welche zur Unterstützung der Familien einberufener Wehrmänner bestimmt sind.