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III. Übersicht der in den letzten drei Jahren aufgebrachten Provinzial-Abgaben.

Jahr. a. b. Überhaupt. c. Überhaupt.
für das
Landarmenhaus
zu
Benninghausen.
für die
Provinzial-
Irren-Anstalt
zu
Marsberg.
Kosten des Provinzial-Landtages
zu Last des
III. Standes. IV. Standes.
Thlr. Sg. Pf. Thlr. Sg. Pf. Thlr. Sg. Pf. Thlr. Sg. Pf. Thlr. Sg. Pf. Thlr. Sg. Pf.
1859 1164 11 660 10 1824 21 65 13 2 57 8 122 13 10
1860 0784 14 10 757 14 04 1541 29 02 53 08 6 49 27 8 103 06 02
1861 0392 07 05 378 22 01 0770 29 06 54 26 7 48 24 3 103 20 10

Die Ausgaben für die Provinzial-Anstalten werden umgelegt nach dem Fuße der directen Staatssteuern mit Ausschluß der Gewerbesteuer im Umherziehen; die Kosten des Provinzial-Landtags nach dem Fuße der Grund- und Gewerbesteuer mit Ausschluß der Grundsteuer von standesherrlichen Besitzungen und landtagsfähigen Gütern.


XXIV. Kreisverwaltung.

Durch das Gesetz vom 13. Juli 1827 sind die Kreisstände organisirt. Sie versammeln sich in Kreis-Versammlungen, welche den Zweck haben, den Landrath in Communal-Angelegenheiten zu unterstützen. Die landräthlichen Kreise bilden die Bezirke der Kreisstände. Diese vertreten die Kreiscorporation in allen, den ganzen Kreis betreffenden Communal-Angelegenheiten und müssen bei allen Abgaben, Leistungen und Naturaldiensten zu den Kreisbedürfnissen mit ihrem Gutachten gehört werden, auch sind ihnen die Rechnungen über die verwendeten Gelder jährlich zur Abnahme vorzulegen. Sie bestehen aus den Mitgliedern des ersten Standes (d. h. aus den Besitzern der im Kreise gelegenen, ehemals reichsunmittelbaren Landestheile, welche auf die durch die Verordnung vom 30. Mai 1820, den Standesherren zugestandenen Regierungsrechte Verzicht geleistet haben, und aus denjenigen, welchen im Stande der Fürsten und Herren durch des Königs Majestät Virilstimmen verliehen worden sind), den sämmtlichen Mitgliedern des zweiten Standes (d. h. den Besitzern der in die Matrikel der Ritterschaft aufgenommenen Güter), aus den Deputirten jeder Stadt im Kreise und aus einem Deputirten jeder im Kreise befindlichen aus Landgemeinden zusammengesetzten Sammtgemeinde.

Zur persönlichen Ausübung des Stimmrechts auf den Kreistagen ist bei allen Ständen erforderlich:

a) die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen;
b) die Vollendung des 24sten Lebensjahres;
c) unbescholtener Ruf.

Es dürfen aber die Abgeordneten der Städte nur aus den Magistrats-Personen oder Gemeinde-Vertretern, und die Abgeordneten der Landgemeinden nur aus den Administrations-Beamten oder den Vertretern der Sammtgemeinden gewählt werden.

Die Stände verhandeln auf dem Kreistage gemeinschaftlich; die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Landrath beruft die Kreisstände, und muß dies alljährlich wenigstens