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Die gewöhnlichen Gesindelohnsätze bei der Landwirthschaft betragen ohne Hinzurechnung der Naturalien:

a) für einen Knecht
36 bis 50 Thlr.
b) für einen Jungen
15 " 20 "
c) für eine Magd
16 " 25 "

Da aber außer Kost und Wäsche auch noch Fußbekleidung, Hemden und dgl. verabreicht werden muß, so ist anzunehmen, daß einschließlich dieser Naturalien:

a) ein Knecht auf
100 bis 150 Thlr.
b) ein Junge auf
075 " 100 "
c) eine Magd auf
080 " 100 "

zu stehen kommt.

Der übliche Tagelohn beträgt bei eigener Beköstigung:

1. In der Erndte bei 10stündiger Arbeit
a) für einen
Grasmäher
15 bis 171/2 Sgr.
b) " "
Kornmäher
12 " 150/0 "
c) " "
Männer-Arbeitstag
10 " 120/0 "
d) " "
Frauen-Arbeitstag
08 " 100/0 "
2. Außer der Erndtezeit in den Sommermonaten bei 10stündiger Arbeit für Männer 10 bis 12 Sgr., für Frauenzimmer 6 bis 8 Sgr.
3. Im Winter vom 1. October bis 1. Mai bei 71/2stündiger Arbeit für Männer 6 bis 9 Sgr. und für Frauenzimmer 5 bis 71/2 Sgr.

Als Einrichtungen zum Schutz gegen Verarmung bestehen im Kreise zwei Sparkassen, eine in Bocholt, die andere in Borken. Die zu Bocholt wurde im Jahr 1839 errichtet, erhielt aber keine Einlagen, bis sie im Jahr 1853 von Neuem ins Leben gerufen wurde und seitdem in Aufschwung kam. Der Gesammtbetrag der Einlagen betrug im Jahr

1853  
70
Thlr.
1854
273
"
1855
2729
"
1856
6003
"
1857
12085
"
1858
11044
"
1859
10034
"
1860
10544
"
1861
17120
"

Die Sparkasse zu Borken ist erst im Jahr 1860 errichtet, und betrugen deren Einlagen Ende 1861 2204 Thlr. 25 Sgr. 5 Pf.