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Die übrigen Ausgaben der Stadt bestanden in Verwaltungskosten incl. Besoldungen, baulichen Unterhaltungskosten der Gemeinde- und Schulhäuser und Polizeiausgaben etc.

Die Verfassung der Landgemeinden besteht in der Gemeindeordnung vom 23. July 1845 und dem Gemeindegesetz vom 15. May 1856. Jede Gemeinde wird durch einen Gemeinderath vertreten, dessen Mitglieder gewählt werden, mit Ausnahme der Einzelgemeinde Wildenrath, wo sämmtliche Meistbeerbte den Gemeinderath bilden.

Die Zahl der Bürgermeistereien beträgt 19, die der Gemeinden 31. Elf Bürgermeistereien bilden einen Gemeindeverband für sich, die übrigen Bürgermeistereien bestehen aus 2 oder 3 Einzelgemeinden. Gutsbezirke außerhalb des Gemeindeverbandes sind nicht vorhanden. Sämmtliche Gemeindekassen mit Ausnahme von zweien – wofür besondere Rendanten angestellt waren – wurden von den Steuer-Empfängern verwaltet. Unter derselben Verwaltung standen auch mit wenigen Ausnahmen die Armenkassen. In Bezug auf den Haushalt der Bürgermeistereien und Gemeinden ist zu bemerken, daß in den Bürgermeistereien der größte Theil der Ausgaben von den Einzelgemeinden bestritten wird und die Bürgermeistereien als solche in der Regel nur die allgemeinen Verwaltungskosten und die Beiträge zu den Kreis- und Provinzial-Instituten zu tragen haben, wozu die Bedarfssummen nach Maßgabe der Staatssteuern auf die Einzelgemeinden repartirt und von diesen in die Bürgermeistereikassen eingezahlt werden. Aus der nachfolgenden Übersicht sind die ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen, die Erträge der Gemeinde-Umlagen, sowie die Schulden und Ausgaben einer jeden Gemeinde zu ersehen.


Janßen,                              
Königl. Landrath des Kreises Heinsberg.     




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Wilhelm Leopold Janßen: Statistik des Kreises Heinsberg. , Heinsberg o. J., Seite 42. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Statistik_des_Kreises_Heinsberg.pdf/42&oldid=- (Version vom 1.8.2018)