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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

haben, das Eigentum solcher Missionen oder Missionsgesellschaften einschließlich des Eigentums von Handelsgesellschaften, deren Ertrag der Unterhaltung dieser Missionen dient, weiter für Missionszwecke verwendet werden soll. Um die gehörige Ausführung dieser Verpflichtung zu sichern, werden die alliierten und assoziierten Regierungen das bezeichnete Eigentum Verwaltungsräten ausantworten, die sie ernennen oder bestätigen und welche das religiöse Bekenntnis der Mission teilen, um deren Eigentum es sich handelt.

Die alliierten und assoziierten Regierungen üben weiterhin eine vollständige Aufsicht über die Leiter dieser Mssionen aus und wahren die Interessen dieser Missionen.

Österreich nimmt von den vorstehenden Verpflichtungen Vermerk, erklärt seine Zustimmung zu jeder Anordnung, welche die beteiligten alliierten und assoziierten Regierungen zwecks Erfüllung des Werkes der genannten Missionen oder Handelsgesellschaften erlassen haben oder erlassen, und verzichtet auf jeden Einwand dagegen.

Artikel 377.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages verpflichtet sich Österreich, weder unmittelbar noch mittelbar gegen eine der diesen Vertrag unterzeichnenden alliierten und assoziierten Mächte, irgendeinen Geldanspruch wegen einer vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages liegenden Tatsache geltend zu machen.

Diese Bestimmung bedeutet vollen und endgültigen Verzicht auf alle derartigen Ansprüche; diese sind von nun an erloschen, gleichviel wer daran beteiligt ist.

Artikel 378.

Österreich nimmt und erkennt alle von irgendeinem Prisengericht einer alliierten oder assoziierten Macht erlassenen Entscheidungen und Anordnungen, betreffend österreichisch-ungarische Handelsschiffe und österreichische Waren, als gültig und verbindlich an, ebenso alle derartigen Entscheidungen und Anordnungen über die Zahlung von Kosten. Es verpflichtet sich, wegen dieser Entscheidungen oder Anordnungen keinerlei Beschwerden im Namen seiner Angehörigen vorzubringen.

Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich das Recht vor, unter den Bedingungen, die sie festsetzen werden, die von den österreichisch-ungarischen Prisengerichten erlassenen Entscheidungen und Anordnungen nachzuprüfen, gleichviel, ob diese Entscheidungen und Anordnungen die Eigentumsrechte von Staatsangehörigen der genannten

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1238. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1238.jpg&oldid=- (Version vom 27.2.2023)