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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Anhang.
I.

Der Schweizer Bundesrat hat der französischen Regierung unter dem 5. Mai 1919 mitgeteilt, daß er sich nach dem Ergebnis seiner in dem gleichen Geiste aufrichtiger Freundschaft erfolgten Prüfung der Bestimmung des Artikels 435 der Deutschland von den aliierten und assoziierten Mächten überreichten Friedensbedingungen zu seiner Befriedigung in der Lage ist, ihr mit folgenden Bemerkungen und Vorbehalten zuzustimmen.

1. Neutralisierte Zone von Hoch-Savoyen;

a) Es herrscht Einverständnis darüber, daß, so lange die Eidgenössischen Kammern die Abrede zwischen den beiden Regierungen, betreffend die Abschaffung der Bestimmungen über die Neutralitätszone Savoyens noch nicht ratifiziert haben, bezüglich dieses Gegenstandes beiderseits noch keine endgültige Bindung besteht;
b) Die Zustimmung der Schweizer Regierung zur Abschaffung der oben erwähnten Bestimmungen setzt, entsprechend dem angenommenen Wortlaut, die Anerkennung der zugunsten der Schweiz in den Verträgen von 1815, und besonders in der Erklärung vom 20. November 1815, niedergelegten Zusicherungen voraus;
c) Die Abrede zwischen der französischen und Schweizer Regierung über die Aufhebung der oben erwähnten Bestimmungen gilt nur dann als wirksam, wenn der Friedensvertrag den Artikel in seiner gegenwärtigen Fassung enthält, in der er redigiert worden ist. Außerdem müssen die den Friedensvertrag abschließenden Mächte die Zustimmung derjenigen Signatarmächte der Verträge von 1815 und der Erklärung vom 20. November 1815 nachsuchen, die nicht Unterzeichner des gegenwärtigen Friedensvertrages sind;

2. Freizone von Hoch-Savoyen und dem Gebiet von Gex:

a) Der Bundesrat erklärt seinen ausdrücklichsten Vorbehalt hinsichtlich der Auslegung der im letzten Absatz des vorstehenden, in den Friedensvertrag aufzunehmenden Artikels enthaltenen Erklärung, in der es heißt, daß „die Bestimmungen der Verträge von 1815 und der anderen Ergänzungsakte, betreffend die Freizonen von Hoch-Savoyen und im Gebiete von Gex von den Verhältnissen überholt sind.“ Der Bundesrat wünscht keinesfalls, daß aus
Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1235. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1235.jpg&oldid=- (Version vom 27.2.2023)