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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Artikel 343.

Das Internationale Arbeitsamt kann die Mitwirkung des Generalsekretärs des Völkerbundes bei alle Fragen in Anspruch nehmen, bei denen er zu einer solchen Mitwirkung in der Lage ist.

Artikel 344.

Jeder der Mitgliedstaaten bezahlt die Reise- und Aufenthaltskosten seiner Vertreter und ihrer technischen Ratgeber sowie gegebenenfalls die Kosten seiner an den Tagungen der Hauptversammlung und des Verwaltungsrates teilnehmenden Beauftragten.

Alle anderen Kosten des Internationalen Arbeitsamtes, der Tagungen der Hauptversammlung oder des Verwaltungsrates werden dem Leiter durch den Generalsekretär des Völkerbundes zu Lasten des allgemeinen Haushaltes des Völkerbundes erstattet.

Der Leiter ist dem Generalsekretär des Völkerbundes für die Verwendung aller Gelder, die ihm nach den Bestimmungen dieses Artikels ausgezahlt werden, rechenschaftspflichtig.


Kapitel II.
Verfahren.
Artikel 345.

Nach Prüfung aller Vorschläge, die von der Regierung eines der Mitgliedstaaten oder von irgendeinem im Artikel 334 bezeichneten Berufsverband für die auf die Tagesordnung zu bringenden Punkte gemacht sind, wird die Tagesordnung der Tagungen der Hauptversammlung vom Verwaltungsrat festgesetzt.

Artikel 346.

Der Leiter versieht das Amt des Sekretärs der Hauptversammlung; er hat die Tagesordnung jeder Tagung vier Monate vor deren Eröffnung an alle Mitgliedstaaten und durch deren Vermittlung an die Vertreter, die nicht Regierungsvertreter sind, sobald sie bestimmt sind, gelangen zu lassen.

Artikel 347.

Die Regierung eines jeden Mitgliedstaates hat das Recht, gegen die Aufnahme einer oder mehrerer der vorgesehenen Punkte in die Tagesordnung der Tagung Einspruch zu erheben. Die Einspruchsbegründung ist in einer an den Leiter zu richtenden erläuternden Denkschrift darzulegen. Dem Leiter liegt es ob, die Denkschrift den Mitgliedstaaten des ständigen Verbandes mitzuteilen.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1213. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1213.jpg&oldid=- (Version vom 27.2.2023)