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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

des Grundsatzes der Freiheit gewerkschaftlichen Zusammenschlusses, der Gestaltung des beruflichen und technischen Unterrichtes und ähnlicher Maßnahmen,

da endlich die Nichtannahme einer wirklich menschlichen Arbeitsordnung durch irgendeine Nation die Bemühungen der anderen, auf die Verbesserung des Loses der Arbeiter in ihrem eigenen Lande bedachten Nationen hemmt,

haben die Hohen vertragschließenden Teile, geleitet sowohl von den Gefühlen der Gerechtigkeit und Menschlichkeit als auch von dem Wunsche, einen dauernden Weltfrieden zu sichern, folgendes vereinbart:

Kapitel I.
Organisation.
Artikel 332.

Es wird ein ständiger Verband begründet, der an der Verwirklichung des in der Einleitung dargelegten Planes zu arbeiten berufen ist.

Die ursprünglichen Mitgliedstaaten des Völkerbundes sind zugleich die ursprünglichen Mitgliedstaaten dieses Verbandes, später bringt die Mitgliedschaft im Völkerbund die Mitgliedschaft in dem genannten Verbande mit sich.

Artikel 333.

Der ständige Verband besitzt:

1. eine Hauptversammlung von Vertretern der Mitgliedstaaten,

2. ein internationales Arbeitsamt unter der Leitung des im Artikel 338 vorgesehenen Verwaltungsrates.

Artikel 334.

Die Hauptversammlung von Vertretern der Mitgliedsstaaten hält je nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich, ihre Tagungen ab. Sie setzt sich aus je vier Vertretern eines jeden Mitgliedstaates zusammen. Von diesen sind zwei Regierungsvertreter; von den zwei anderen vertritt je einer die Arbeitgeber und je einer die Arbeitnehmer eines jeden Mitgliedstaates.

Jedem Vertreter können technische Ratgeber beigegeben werden. Ihre Zahl darf höchstens zwei für jeden einzelnen Gegenstand betragen, der auf der Tagesordnung der Tagung steht. Sind Fragen, die besonders die Frauen angehen, in der Hauptversammlung zu erörtern, so muß wenigstens eine der zu technischen Ratgebern bestimmten Personen eine Frau sein.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1205. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1205.jpg&oldid=- (Version vom 27.2.2023)