Seite:Staatsgesetzblatt (Austria) 1920 1198.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

der Bahn (neuer Entwurf) Tarvis–Plezzo;

der Reschenbahn (Verbindung Landeck–Mals).

Artikel 322.

Im Hinblick auf die Wichtigkeit, die der freie Verkehr mit der Adria für den tschecho-slowakischen Staat hat, erkennt Österreich dem tschecho-slowakischen Staate das Recht zu, seine Züge über die auf österreichischem Gebiet gelegenen Teilstrecken folgender Linien zu führen:

1. von Preßburg (Bratislava) nach Fiume über Ödenburg (Sopron), Steinamanger (Szombathely) und Mura-Keresztur und Abzweigung von Mura-Keresztur nach Pragerhof;

2. von Budweis (Budějovice) nach Triest über Linz, Sankt Michael, Klagenfurt und Aßling und Abzweigung von Klagenfurt nach Tarvis.

Auf Verlangen des einen oder anderen Vertragsteiles können die Linien, auf denen obiges Recht ausgeübt wird, zeitweilig oder dauernd durch ein Abkommen zwischen der tschecho-slowakischen Eisenbahnverwaltung und der Verwaltung jener Eisenbahnen, auf denen das Durchzugsrecht ausgeübt werden würde, abgeändert werden.

Artikel 323.

Die Züge, für die das Durchzugsrecht in Anspruch genommen wird, dürfen den Binnenverkehr nur auf Grund eines Einvernehmens zwischen dem Durchzugs- und dem tschecho-slowakischen Staate besorgen.

Dieses Durchzugsrecht wird besonders das Recht in sich begreifen, Maschinenschuppen und Werkstätten für kleinere Ausbesserungen am rollenden Material zu errichten und Vertreter für die Überwachung des Dienstes der tschecho-slowakischen Züge zu bestellen.

Artikel 324.

Die technischen, administrativen und finanziellen Bedingungen, unter denen das Durchzugsrecht seitens des tschecho-slowakischen Staates ausgeübt werden wird, werden durch ein Übereinkommen zwischen der Bahnverwaltung dieses Staates und jener der in Österreich benutzten Bahnen festgesetzt werden. Wenn diese Verwaltungen sich über die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht einigen können, so werden jene Punkte, über die ein Zwiespalt besteht, durch einen Schiedsrichter entschieden, der von der britischen Regierung ernannt wird; die Entscheidungen dieses Schiedsrichters werden für beide Teile verbindlich sein.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1198. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1198.jpg&oldid=- (Version vom 27.2.2023)