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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Rechte (soweit es sich dabei nicht um Fabriks- oder Handelsmarken handelt) in der für notwendig erkannten Weise zu begrenzen, an Bedingungen zu knüpfen oder einzuschränken. Solche Beschränkungen dürfen im Interesse der Landesverteidigung oder um des Gemeinwohls willen oder zu dem Zwecke auferlegt werden, auf österreichischer Seite eine gerechte Behandlung der gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte der betreffenden fremden Staatsangehörigen auf österreichischem Gebiet sicherzustellen; ferner auch zu dem Zwecke, die vollständige Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Vertrage durch Österreich zu verbürgen. Die gedachten Beschränkungen erfolgen in der Form, daß die betreffende alliierte oder assoziierte Macht die eingangs bezeichneten österreichischen Rechte entweder selbst ausübt oder Lizenzen für ihre Ausübung erteilt oder die Ausübung weiterhin unter ihrer Überwachung hält oder in sonst einer anderen Form. Bei den nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages erworbenen gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechten darf die vorstehend den alliierten und assoziierten Mächten vorbehaltene Befugnis nur ausgeübt werden, wenn die Begrenzungen, Bedingungen oder Beschränkungen im Interesse der Landesverteidigung oder des Gemeinwohls erforderlich erscheinen.

Gelangen die vorstehenden Vorschriften durch die alliierten und assoziierten Mächte zur Anwendung, so werden angemessene Entschädigungen oder Vergütungen gewährt, die in der gleichen Weise wie alle anderen den österreichischen Staatsangehörigen geschuldeten Summen gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages verwendet werden.

Jede der alliierten oder assoziierten Mächte behält sich die Befugnis vor, jede seit dem 28. Juli 1914 vollzogene und jede künftige Abtretung oder Teilabtretung oder jede Einräumung gewerblicher, literarischer oder künstlerischer Eigentumsrechte, die die Anwendung des gegenwärtigen Artikels vereiteln könnte, als null und nichtig anzusehen.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels finden auf die gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte von Gesellschaften oder Unternehmungen, deren Liquidierung von den alliierten oder assoziierten Mächten entsprechend den Kriegsausnahmegesetzen vorgenommen worden ist oder auf Grund des Artikels 249, Absatz b, noch vorgenommen wird, keine Anwendung.

Artikel 259.

Soweit Staatsangehörige eines jeden der Hohen vertragschließenden Teile bereits am 28. Juli 1914 gewerbliche Eigentumsrechte besaßen

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1171. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1171.jpg&oldid=- (Version vom 27.2.2023)