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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

für ihn Feind geworden, so bleibt ihm trotz der Eröffnung der Feindseligkeiten der Rückgriff gegen den andern erhalten.

III. Versicherungsverträge.
§ 8.

Versicherungsverträge zwischen Personen, die später Feinde geworden sind, werden in Gemäßheit der folgenden Paragraphen geregelt:

Feuerversicherungen.
§ 9.

Verträge zur Versicherung von Eigentum gegen Feuersgefahr zwischen einer an dem Eigentum beteiligten Person und einer anderen, die später Feind geworden ist, gelten nicht durch die Eröffnung der Feindseligkeiten oder dadurch, daß die betreffende Person Feind geworden ist, oder deshalb, weil während des Krieges oder dreier Monate danach einer der Vertragschließenden eine Vertragsbestimmung nicht erfüllt hat, als aufgehoben. Sie werden aber mit Wirkung vom ersten, nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eintretenden Fälligkeitstag der Jahresprämie aufgehoben.

Bezüglich der während des Krieges fällig gewordenen, unbezahlt gebliebenen Prämien oder der Ansprüche aus Schadensfällen, die während des Krieges eingetreten sind, findet eine besondere Regelung statt.

§ 10.

Ist eine vor dem Kriege abgeschlossene Feuerversicherung durch eine Verwaltungs- oder gesetzgeberische Maßnahme während des Krieges von dem ursprünglichen auf einen anderen Versicherer übertragen worden, so wird die Übertragung anerkannt; die Haftung des ursprünglichen Versicherers gilt seit dem Tage der Übertragung als erloschen. Der ursprüngliche Versicherer bleibt indessen berechtigt, auf Verlangen volle Auskunft über die Bedingungen der Übertragung zu erhalten. Ergibt sich, daß diese Bedingungen unbillig sind, so sind sie soweit abzuändern, daß sie den Ansprüchen der Billigkeit genügen.

Mit Zustimmung des ursprünglichen Versicherers ist ferner der Versicherte berechtigt, den Vertrag auf den ursprünglichen Versicherer mit Wirkung vom Zeitpunkt der Stellung des bezüglichen Antrages ab zurückzuübertragen.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1162. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1162.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)