Seite:Staatsgesetzblatt (Austria) 1920 1144.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

§ 21.

Zwecks schneller Abwicklung der Geschäfte wird bei der Besetzung der Ämter und des Gemischten Schiedsgerichtshofes auf Kenntnis der Sprache des beteiligten gegnerischen Landes Rücksicht genommen.

Die Ämter haben freien schriftlichen Verkehr miteinander und können sich Urkunden in ihrer Sprache übermitteln.

§ 22.

Vorbehaltlich anderweitiger Abmachungen zwischen den beteiligten Regierungen werden die Schulden gemäß nachstehenden Bedingungen verzinst:

Auf Summen, die als Dividenden, Zinsen oder sonstige wiederkehrende, eine Kapitalverzinsung darstellende Zahlungen geschuldet werden, sind keine Zinsen zu zahlen.

Der Zinsfuß beträgt fünf vom Hundert für das Jahr, es sei denn, daß der Gläubiger auf Grund Vertrages, Gesetzes oder örtlichen Gewohnheitsrechtes Zinsen zu einem anderen Zinsfuß zu beanspruchen hatte. In diesem Falle hat dieser Zinsfuß Geltung.

Die Zinsen laufen vom Tage der Eröffnung der Feindseligkeiten an oder, wenn die zu zahlende Schuld im Laufe des Krieges fällig geworden ist, vom Fälligkeitstage an bis zu dem Tage, an dem der Betrag der Schuld dem Gläubigeramte gutgeschrieben worden ist.

Soweit Zinsen geschuldet werden, gelten sie als durch die Ämter anerkannte Schulden und werden unter denselben Bedingungen wie diese dem Gläubigeramt gutgeschrieben.

§ 23.

Fällt gemäß einer Entscheidung der Ämter oder des Gemischten Schiedsgerichtshofes ein Anspruch nicht unter die im Artikel 248 vorgesehenen Fälle, so kann der Gläubiger seine Forderung vor den ordentlichen Gerichten oder auf jedem anderen Wege Rechtens geltend machen.

Die Anmeldung der Forderung bei dem Amt unterbricht die Verjährung.

§ 24.

Die Hohen vertragschließenden Teile vereinbaren, die Entscheidungen des Gemischten Schiedsgerichtshofs als endgültig anzuerkennen und sie für ihre Staatsangehörigen verbindlich zu machen.

§ 25.

Weigert sich ein Gläubigeramt, einem Schuldneramt einen Anspruch mitzuteilen oder eine Verfahrenshandlung vorzunehmen, die in dieser Anlage zur

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1144. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1144.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)