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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

nur diejenigen Übereinkommen in Anwendung zu bringen, die mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages in Einklang stehen.

Die Mitteilung bezeichnet gegebenenfalls diejenigen Bestimmungen dieser Übereinkommen, die, da sie den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht entsprechen, nicht wiederaufleben sollen.

Bei Meinungsverschiedenheiten wird der Völkerbund um seine Entscheidung angegangen.

Den alliierten oder assoziierten Mächten wird für die Mitteilung eine Frist von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages gewährt.

Nur diejenigen zweiseitigen Übereinkommen, die den Gegenstand einer solchen Mitteilung bilden, leben zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Österreich wieder auf.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf alle zweiseitigen Übereinkommen Anwendung, die zwischen irgendeiner der zu den Signaturmächten des gegenwärtigen Vertrages gehörenden alliierten und assoziierten Mächten und Österreich bestehen, selbst wenn sie sich mit Österreich nicht im Kriegszustand befunden haben.

Artikel 242.

Österreich erklärt, alle Verträge, Übereinkommen oder Übereinkünfte, die von ihm oder der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie mit Deutschland, Ungarn, Bulgarien oder der Türkei seit dem 1. August 1914 bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages geschlossen worden sind, als unwirksam anzuerkennen.

Artikel 243.

Österreich verpflichtet sich, die alliierten und assoziierten Mächte sowie deren Beamte und Staatsangehörige ohne weiteres in den Genuß aller Rechte und Vorteile aller Art treten zu lassen, die es selbst oder die ehemalige österreichisch-ungarische Monarchie Deutschland, Ungarn, Bulgarien oder der Türkei oder den Beamten und Angehörigen dieser Staaten vor dem 1. August 1914 durch Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen eingeräumt hat, und zwar solange diese Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen in Kraft bleiben.

Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich das Recht vor, den Genuß dieser Rechte und Vorteile für sich in Anspruch zu nehmen oder nicht.

Artikel 244.

Österreich erklärt, alle von ihm oder von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1134. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1134.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)