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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

gelten, doch bleibt es gegenüber Frankreich, Portugal und Rumänien unwirksam.

Artikel 239.

Österreich verpflichtet sich, in der vorgeschriebenen Form vor Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages dem in Berlin am 13. November 1908 revidierten, durch das Zusatzprotokoll von Bern am 20. März 1914 ergänzten internationalen Berner Übereinkommen vom 9. September 1886 zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst beizutreten.

Bis zu seinem Beitritte zum erwähnten Abkommen verpflichtet sich Österreich, die literarischen und künstlerischen Werke der Angehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte anzuerkennen und durch tatsächliche, gemäß den Grundsätzen des internationalen Übereinkommens getroffene Verfügungen zu schützen.

Außerdem und unabhängig von dem erwähnten Beitritt verpflichtet sich Österreich, fortgesetzt die Anerkennung und den Schutz aller Werke der Literatur und Kunst der Angehörigen einer jeden der alliierten und assoziierten Mächte mindestens im gleichen Umfange wie am 28. Juli 1914 und unter denselben Bedingungen zu sichern.

Artikel 240.

Österreich verpflichtet sich, den nachstehend angeführten Übereinkommen beizutreten:

1. dem Übereinkommen vom 26. September 1906 zur Unterdrückung der Anwendung von Weißphosphor bei der Streichholzfabrikation;

2. dem Übereinkommen vom 31. Dezember 1913, betreffend die Vereinheitlichung der Handelsstatistiken.

Artikel 241.

Getreu dem Geiste der allgemeinen Grundsätze oder der besonderen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages wird jede der alliierten oder assoziierten Mächte Österreich die mit der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie abgeschlossenen zweiseitigen Abkommen jeder Art mitteilen, deren Beobachtung sie fordern wird.

Die in diesem Artikel vorgesehene Mitteilung ergeht entweder unmittelbar oder durch Vermittlung einer anderen Macht. Österreich wird deren Empfang schriftlich bestätigen; das Datum des Wiederauflebens ist das der amtlichen Mitteilung.

Die alliierten oder assoziierten Mächte verpflichten sich untereinander, Österreich gegenüber

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1133. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1133.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)