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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Telegraphenverträge:

Internationaler Telegraphenvertrag, unterzeichnet in St. Petersburg am 10./22. Juli 1875;

Reglements und Tarife der internationalen Telegraphenkonferenz von Lissabon vom 11. Juni 1908.

Österreich verpflichtet sich, seine Einwilligung zum Abschlusse von solchen Sonderübereinkünften mit den neuen Staaten nicht zu verweigern, die in den Übereinkommen und Abmachungen, betreffend den Weltpostverein und den zwischenstaatlichen Telegraphenverein, denen diese neuen Staaten angehören oder beitreten werden, vorgesehen sind.

Artikel 236.

Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ab lassen die Hohen vertragschließenden Teile das Internationale Funkentelegraphenübereinkommen vom 5. Juli 1912, soweit sie davon betroffen werden, wieder gelten, wobei Österreich sich verpflichtet, die ihm von seiten der alliierten und assoziierten Mächte mitzuteilenden vorläufigen Bestimmungen zu beobachten.

Wird binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an Stelle des Übereinkommens vom 5. Juli 1912 ein neues Übereinkommen zur Regelung des zwischenstaatlichen Funkentelegraphenverkehres geschlossen, so ist dieses neue Übereinkommen für Österreich bindend, selbst wenn dieses sich geweigert haben sollte, bei dessen Ausarbeitung mitzuwirken oder es zu unterzeichnen.

Ein solches neues Übereinkommen tritt zugleich an Stelle der in Kraft gesetzten vorläufigen Bestimmungen.

Artikel 237.

Das in Washington am 2. Juni 1911 überprüfte zwischenstaatliche Pariser Übereinkommen vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums und die Vereinbarung vom 14. April 1891, betreffend die zwischenstaatliche Eintragung von Fabriks- und Handelsmarken, werden vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an in dem Maße Anwendung finden, als sie nicht durch die aus dem genannten Vertrage hervorgehenden Ausnahmen und Einschränkungen betroffen und abgeändert werden.

Artikel 238.

Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an lassen die Hohen vertragschließenden Teile, soweit sie davon betroffen werden, das Haager Abkommen vom 17. Juli 1905 über den Zivilprozeß

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1132. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1132.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)