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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Artikel 204.

1. Wenn die neuen Grenzen, so wie sie durch den gegenwärtigen Vertrag bestimmt werden, einen Verwaltungsbezirk durchschneiden, der als solcher mit einer ordnungsmäßig begründeten öffentlichen Schuld belastet war, so übernimmt jeder der neuen Teile des betreffenden Verwaltungsbezirkes einen Teil dieser Schuld, der durch den Wiedergutmachungsausschuß nach den durch Artikel 203 für die Aufteilung der Staatsschulden festgelegten Grundsätzen bestimmt wird. Die Durchführung wird durch den Wiedergutmachungsausschuß geregelt.

2. Die öffentliche Schuld Bosniens und der Herzegowina gilt als Schuld eines Verwaltungsbezirkes und nicht als öffentliche Schuld der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie.

Artikel 205.

Innerhalb einer zweimonatigen Frist nach Inkraftsetzung des Vertrages hat jeder der Staaten, welchem ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde oder welcher aus dem Zerfalle dieser Monarchie entstanden ist, einschließlich Österreichs, wenn er es noch nicht getan hat, die verschiedenen Titres, welche dem auf seinem Gebiete befindlichen Anteil an der vor dem 31. Oktober 1918 gesetzmäßig begebenen durch Titres repräsentierten Kriegsschuld der ehemaligen österreichischen Regierung entsprechen, mit einem besonderen Stempel abzustempeln.

Die derart abgestempelten Wertpapiere sind gegen Zertifikate einzutauschen und aus dem Verkehre zu ziehen; ihre Nummern sind festzustellen und sie selbst werden samt allen auf den Umtausch bezughabenden Akten dem Wiedergutmachungsausschuß übergeben.

Die von einem Staat unter den im gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Bedingungen vorgenommene Abstempelung und Ersetzung der Titres durch Zertifikate begründet für diesen Staat keine Verpflichtung, damit irgendeine Last zu übernehmen oder anzuerkennen, wofern er nicht selber den Abstempelungs- und Ersatzoperationen ausdrücklich diese Bedeutung gegeben hat.

Die oberwähnten Staaten, ausschließlich Österreichs, sind mit keinerlei Verpflichtung aus dem Titel der Kriegsschuld der ehemaligen österreichischen Regierung belastet, wo immer sich die Titres dieser Schuld befinden; jedoch können weder die Regierungen noch die Angehörigen dieser Staaten in keinem Falle aus Titres der Kriegsschuld, die ihnen oder ihren Staatsangehörigen gehören, Ansprüche gegen andere Staaten, einschließlich Österreichs, stellen.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1114. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1114.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)