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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Wiedergutmachungsausschuß in derselben Weise wie für die sichergestellten Schulden bestimmt werden.

Die Schulden, welche nach dem gegenwärtigen Artikel übertragen werden, haben in dem Falle, als die ursprüngliche Schuld auf österreichisch-ungarisches Papiergeld lautete, auf die Währung desjenigen Staates zu lauten, der die Schuld übernimmt. Für die Konversion wird derjenige Kurs maßgebend sein, zu dem der die Schuld übernehmende Staat zuerst die österreichisch-ungarischen Kronennoten gegen seine eigene Währung umgetauscht hat. Die Basis der Umwandlung der österreichisch-ungarischen Kronennoten in die Währung, auf welche die Titres lauten werden, ist dem Wiedergutmachungsausschuß zur Genehmigung mitzuteilen; dieser kann, wenn er es für angemessen findet, verlangen, daß der Staat, welcher diese Umwandlung vornimmt, die Bedingungen modifiziert. Eine solche Modifikation wird nur verlangt werden, wenn der Ausschuß der Ansicht ist, daß der Wert der Währung oder der Währungen, welche der Nominalwährung der alten Titres zu substituieren sind, nach den Wechselkursen zum Zeitpunkte der Konversion erheblich niedriger ist, als der Wert der ursprünglichen Währung.

Wenn die ursprüngliche österreichische Schuld auf eine oder mehrere fremde Währungen lautete, hat auch die neue Schuld auf dieselbe oder auf dieselben Währungen zu lauten.

Wenn die ursprüngliche österreichische Schuld auf österreichisch-ungarische Goldeinheiten lautete, so hat die neue Schuld auf äquivalente Beträge in Goldpfunden und Golddollars der Vereinigten Staaten von Amerika zu lauten, nach Gewicht und Feingehalt der drei Währungsmünzen gemäß den am 1. Jänner 1914 in Geltung gestandenen gesetzlichen Bestimmungen.

In dem Falle als die alten Titres ausdrücklich oder stillschweigend die Wahl eines bestimmten Umrechnungskurses freistellen oder irgend ein anderes Umrechnungsrecht einräumen, haben die neuen Titres die gleichen Vorteile zu bieten.

2. Jeder der Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wird oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, einschließlich Österreichs, hat einen Teil der nicht sichergestellten und durch Titres repräsentierten Schuld der alten österreichischen Regierung nach dem Stande vom 28. Juli 1914 zu übernehmen. Dieser Teil wird – unter Zugrundelegung des Durchschnittes der drei Finanzjahre 1911, 1912 und 1913 – auf Basis des Verhältnisses berechnet, das sich zwischen bestimmten Einkünften des abgetretenen Gebietes und den entsprechenden Gesamteinkünften des alten österreichischen Gesamtgebietes ergibt, und

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: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1110. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1110.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)