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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Artikel 198.

Österreich trägt die gesamten Unterhaltskosten der alliierten und assoziierten Heere in den besetzten österreichischen Gebieten, so wie ihre Grenzen im gegenwärtigen Vertrage bestimmt wurden, von der Unterzeichnung des Waffenstillstandsvertrages vom 3. November 1918 an. Darunter fallen: die Ausgaben für die Ernährung der Personen und Tiere, für Einquartierung und Unterbringung, für Sold und andere Nebengebühren, für Gehälter und Löhne, für Nachtlager, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung, Ausrüstung, Geschirr, Bewaffnung und rollendes Material, für Flugwesen, Kranken- und Verwundetenbehandlung, Veterinär- und Remontewesen, das gesamte Beförderungswesen (wie Eisenbahn-, See- und Flußschiffahrt und Lastkraftfahrzeuge), Verkehrs- und Nachrichtenwesen, überhaupt für die Verwaltungs- und technischen Dienstzweige, die für die Ausbildung der Truppen, die Erhaltung ihrer Bestände und ihrer militärischen Leistungsfähigkeit erforderlich sind.

Die österreichische Regierung hat den alliierten und assoziierten Regierungen alle Auslagen der obenbezeichneten Art, soweit sie auf Käufen und Requisitionen der alliierten und assoziierten Regierungen in den besetzten Gebieten beruhen, in Kronen oder – zum bestehenden oder angenommenen Wechselkurse – in jeder andern gesetzlichen Währung zu bezahlen, die an Stelle der Kronen in Österreich getreten ist.

Alle anderen obenerwähnten Auslagen sind in der Währung des Gläubigerstaates zu vergüten.

Artikel 199.

Österreich bestätigt die Übergabe des gesamten an die alliierten und assoziierten Mächte in Ausführung des Waffenstillstandsvertrages vom 3. November 1918 und aller späteren Waffenstillstandsabkommen ausgelieferten Materials und erkennt das Recht der alliierten und assozierten Regierungen auf dieses Material an.

Der vom Wiedergutmachungsausschuß bestimmte Schätzwert des obenbezeichneten Materials wird gegen Abrechnung von den den alliierten und assoziierten Mächten geschuldeten Wiedergutmachungsbeträgen Österreich gutgeschrieben, wenn der Wiedergutmachungsausschuß mit Rücksicht auf den nichtmilitärischen Charakter dieses Materials die Gutschrift zugunsten Österreichs für richtig findet.

Nicht gutgeschrieben wird der österreichischen Regierung das Gut der alliierten und assoziierten Regierungen oder ihrer Staatsangehörigen, das auf

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1107. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1107.jpg&oldid=- (Version vom 10.3.2023)