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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

betreffenden Gegenstände einschließlich genauer Beschreibung, Lieferfrist (höchstens vier Jahre) und Lieferungsort, aber weder Preise noch veranschlagten Wert; diese werden, wie weiter unten ausgeführt, vom Ausschusse festgesetzt.

§ 4.

Unmittelbar nach Eingang der Verzeichnisse prüft der Ausschuß, inwieweit die Lieferung der in ihnen aufgeführten Stoffe und Tiere von Österreich gefordert werden kann. Bei seiner Entscheidung trägt der Ausschuß den inneren Bedürfnissen Österreichs soweit Rechnung, wie es zur Aufrechterhaltung des sozialen und wirtschaftlichen Lebens Österreichs notwendig ist; er berücksichtigt ferner die Preise und die Zeiten, zu denen gleiche Gegenstände in den alliierten und assoziierten Ländern erhältlich sind und vergleicht sie mit denen, die für die österreichischen Gegenstände gelten sollen; er berücksichtigt schließlich das allgemeine Interesse der alliierten und assoziierten Regierungen daran, daß das gewerbliche Leben Österreichs nicht so zerrüttet wird, daß seine Fähigkeit, seinen anderen Wiedergutmachungsverpflichtungen zu genügen, in Frage gestellt wird.

Jedoch dürfen von Österreich Maschinen und deren Zubehör, Maschinenantriebe (Transmissionen) und ähnliche im Handel erhältliche Gegenstände, sofern sie augenblicklich in gewerblichen Betrieben verwendet werden, nur gefordert werden, wenn kein Vorrat von diesen Gegenständen verfügbar und verkäuflich ist; zudem dürfen Forderungen dieser Art 30 v. H. der Mengen jeden Gegenstandes nicht überschreiten, die in einem österreichischen Unternehmen oder Betrieb verwendet werden.

Der Ausschuß gibt den Vertretern der österreichischen Regierung Gelegenheit, sich binnen bestimmter Frist darüber zu äußern, wieweit es ihr möglich ist, die genannten Stoffe, Tiere und Gegenstände zu liefern.

Die Entscheidung des Ausschusses wird dann möglichst schnell der österreichischen Regierung und den verschiedenen beteiligten alliierten und assoziierten Regierungen bekanntgegeben.

Die österreichische Regierung sagt zu, die in dieser Mitteilung näher bestimmten Materialien, Gegenstände und Tiere zu liefern, und die beteiligten alliierten und assoziierten Regierungen sagen, jede für ihr Teil, zu, diese Lieferungen anzunehmen, sofern sie der gegebenen näheren Beschreibung entsprechen und nach Ansicht des Ausschusses zur Verwendung beim Wiederaufbau nicht ungeeignet sind.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1098. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1098.jpg&oldid=- (Version vom 6.3.2023)