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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Abschnitt II.
Bestimmungen über die Seestreitkräfte.
Artikel 136.

Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an werden alle österreichisch-ungarischen Kriegsschiffe, einschließlich der Unterseeboote, als endgültig an die alliierten und assoziierten Hauptmächte ausgeliefert erklärt.

Alle Monitore, Torpedoboote und bewaffneten Fahrzeuge der Donauflottillen werden den alliierten und assoziierten Hauptmächten ausgeliefert.

Österreich hat jedoch das Recht, auf der Donau für die Strompolizei drei Aufklärungsfahrzeuge (chaloupes éclaireurs) unter der Bedingung zu halten, daß deren Auswahl durch die im Artikel 154 des gegenwärtigen Vertrages vorgesehene Kommission erfolgt.

Artikel 137.

Die nachstehend aufgezählten österreichisch-ungarischen Hilfskreuzer und Hilfsfahrzeuge werden abgerüstet und wie Handelsschiffe behandelt werden:

Bosnia, Gablonz, Carolina, Africa, Tirol, Argentina, Lussin, Teodo, Nixe, Gigant, Dalmat, Persia, Prinz Hohenlohe, Gastein, Helouan, Graf Wurmbrand, Pelikan, Herkules, Pola, Najade, Pluto, Präsident Wilson (ehemals Kaiser Franz Joseph), Trieste, Baron Bruck, Elisabeth, Metcovich, Baron Call, Gaea, Cyclop, Vesta, Nymphe, Büffel.

Artikel 138.

Alle Kriegsschiffe, einschließlich der Unterseeboote, die sich gegenwärtig in den Häfen, die zu Österreich gehören oder vormals zur österreichisch-ungarischen Monarchie gehört haben, im Bau befinden, werden abgebrochen.

Mit der Arbeit des Abbruches dieser Schiffe ist sobald als möglich nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zu beginnen.

Artikel 139.

Alle Gegenstände, Maschinen und Materialien die von dem Abbruch der österreichisch-ungarischen Kriegsschiffe jeder Art, Überwasserschiffe oder Unterseeboote herrühren, dürfen nur zu rein gewerblichen, oder reinen Handelszwecken Verwendung finden.

An das Ausland dürfen sie weder verkauft noch abgetreten werden.

Artikel 140.

Der Bau und der Erwerb aller Unterwasserfahrzeuge, selbst zu Handelszwecken, ist in Österreich untersagt.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1069. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1069.jpg&oldid=- (Version vom 25.2.2023)