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ob der Gegenstand ein wissenschaftlicher sei, steht dem Universitätsausschuß zu. Die besoldeten Lehrer werden vom Staate auf Vorschlag des Universitätsausschusses ernannt. Die Zulassung zum Katheder geschieht kostenfrei.

10. Lernender darf auf der Universität Jeder sein; alle Lernenden sind gleich berechtigt.

11. Das fixe Gehalt für die festangestellten Lehrer bleibt bestehen. Die von Seiten der Studirenden entrichteten Collegienhonorare fallen weg; an ihre Stelle tritt von Seiten des Staats eine Vergütung nach Maßgabe der Vorlesungen und Anzahl der Zuhörer. Die Verwerthung der Vorlesungen ist vom Universitätsausschuß näher zu fixiren.

12. Die Universitäten nehmen mit Aufhebung aller Fakultätssonderung eine encyklopädische Stellung ein. Sie sollen die ganze Wissenschaft vertreten, und nach diesem Prinzip die Lehrfächer vervollständigt werden.

13. Alle Prüfungen, welche mit der Fakultätssonderung zusammenhängen, fallen weg. Ebenso soll zur Erlangung eines Staatsamtes der Besuch einer Universität nicht mehr erforderlich sein.

14. Der Universität steht keinerlei richterliche Gewalt zu, Lehrende und Lernende stehen in allen Beziehungen unter den Staatsgesetzen.

15. Der (offizielle) Gebrauch der lateinischen Sprache ist abgeschafft.


Das Studenten-Parlament vom 25. September konnte im Wesentlichen keine andere Aufgabe haben, als weiterzubauen auf dem Grunde, den das Wartburg-Fest im Juni dieses Jahres gelegt hatte. Die Pfingstversammlung, augenscheinlich mehr zu einer Jubelfeier der Revolution, als zur ernsten Berathung angelegt, hatte ihre Beschlüsse so unbestimmt gehalten, ihre Reform-Vorschläge

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Karl Schurz: Der Studentencongreß zu Eisenach. W. Sulzbach, Bonn 1848, Seite 19. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Schurz_Studentencongre%C3%9F_Eisenach1848.djvu/21&oldid=- (Version vom 1.8.2018)