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Gesammtausschuß hat allgemein beschließende Kraft. Minoritätsvotum: die Gültigkeit der Beschlüsse hängt von den Ratifikationen der einzelnen Studentenschaften ab. Dritter Antrag: die Beschlüsse sind bindend, doch steht der Majorität der deutschen Studenten ein annulirendes Veto zu. – Die lebhafte Discussion durch die Ankunft der Wiener Abg. unterbrochen, Abstimmung verschoben.

7. Sitzung. 27. Sept. Nachm.

Präs. Lang. – Legitimationsfrage wegen der Wiener Polytechniker. Ein Brief der Prager Studenten verlesen.

Die namentliche Abstimmung über den Competenzantrag (s. 6. Sitzung) ergiebt, daß der dritte Antrag gegen 1 Stimme angenommen ist. Commissionsantrag: der Congreß spricht im §. 1. des Organisationsstatuts aus: die deutsche Studentenschaft bildet einen Verein zur Verfolgung allgemein studentischer Zwecke. Nach Abwerfung der Amendements (studentisch-politisch zu setzen u. s. w.) wird folgende Fassung angenommen: die deutsche Studentenschaft vereint sich zur Förderung akademischer Zwecke.

Die Versammlung beschließt, die Universitäten sollen aufgefordert werden, zu erklären, welches offizielle Verhältniß der Congreß zu den politischen Fragen haben solle.

Die Wiener Polytechniker als Mitglieder anerkannt.

Wiederum Geschäftsordnungsdebatte.

Die Art. 3 und 4 des Organisationsstatuts (s. dieses unten) diskutirt und angenommen.

8. Sitzung. 28. Sept. Vorm.

Präs. Lang. – Debatte und Beschluß über den §. 4. des Organisationsstatuts (s. u.) den Wahlmodus der Abgeordneten betreffend. Nochmals Geschäftsordnung. §. 5. des Organisationsstatuts mit einer Menge von Amendements berathen und beschlossen. Ebenso §. 6. Klostermann (Halle) tritt aus der Commission,

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Karl Schurz: Der Studentencongreß zu Eisenach. W. Sulzbach, Bonn 1848, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Schurz_Studentencongre%C3%9F_Eisenach1848.djvu/13&oldid=- (Version vom 1.8.2018)