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3) Wer ein Buch verliert oder beschädigt, ersetzt den Werth, Materie sowohl als Band.

4) Niemand kann zur Zeit mehr als Ein Buch erhalten; es sey denn, daß Mehre zu der Ausarbeitung einen Werkes erforderlich wären.

5) Länger als vier Wochen darf niemand ein Buch behalten, ohne vorher anzufragen, ob sich ein Anderer zu demselben gemeldet, welcher dann natürlich den Vorzug hat.

6) Kostbare Werke werden den Schülern nicht mit zu Hause gegeben, oder nur auf specielle Erlaubniß und unter Bürgschaft des Bibliothekars.

7) Jede Woche wird die Bibliothek zu einer bestimmten Stunde zum Verleihen der Bücher geöffnet.

8) Ehe ein Buch verabreicht wird, muß dem Bibliothekar ein Schein eingehändigt werden, welcher den Namen des Buches, das Datum und den Namen dessen, der es geliehen, enthält. Nach Ablieferung des Buches in statu quo wird der Schein zurückgegeben. Von einem solchen Schein ist kein Lehrer, selbst der Bibliothekar nicht, dispensirt.

9) Keiner darf ein von der Bibliothek geliehenes Buch, unter welchem Vorwande es auch sey, einem Dritten wieder leihen, bey Strafe, ganz von der Theilnahme an der Anstalt ausgeschlossen zu werden.

10) Die Schüler werden ein geliehenes Buch, zur Erhaltung des Einbandes, in Papier schlagen.

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unbekannt: Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Meyer, Lemgo 1820, Seite 24. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Schulgesetze_f%C3%BCr_das_Gymnasium_zu_Lemgo.djvu/24&oldid=- (Version vom 1.8.2018)