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IV. Von dem sittlichen Betragen.

Im Allgemeinen wird von den Schülern erwartet, daß sie sich stets so betragen, wie sie es vor Gott und ihrem Gewissen verantworten können. Dessen versieht man sich besonders zu der erwachsenen Jugend, die mit ihrer Bestimmung nicht mehr unbekannt schon zu erwägen im Stande ist, was die Pflicht und die Ehre, die Wissenschaften, denen sie sich weiht, und das Vaterland, dem sie zu dienen bestimmt ist, von ihr erwarte. Durchdrungen von diesem Bewußtseyn wird sich ein Jüngling nie zu Fehlern und Vergehen verleiten lassen, die das Gemüth vergiften und den jugendlichen Charakter verderben, noch wird er Thorheiten lieb gewinnen, die im besten Falle immer Geld, oder – was mehr ist – Zeit kosten. Es ist hier nicht der Ort, alle diejenigen Pflichten einzuschärfen, welche der Jugend in Hinsicht ihres häuslichen Lebens, ihres Umganges und ihres Verhältnisses zur Schule obliegen: Ein mit Sorgfalt bewahrtes Gefühl für Wohlanständigkeit; ein mit Eifer genährter Sinn für Tugend und für alles, was löblich und schön ist, werden den Jüngling am sichersten den rechten und unsträflichen Weg führen, seine Unschuld schützen, und alle Gesetze und Strafen für ihn entbehrlich machen. Darum begnügen wir uns, hier das Wesentliche und auf das Wohl der Schulanstalt in näherer Beziehung Stehende anzuführen, indem wir die Erfüllung der übrigen Pflichten dem Gewissen eines Jeden überlassen.

1) Die erste Pflicht des Schülers, die ihm als solchem obliegt, ist Folgsamkeit und Gehorsam gegen seine Lehrer. Die Anordnungen, wie die Wünsche derselben müssen ihm heilig seyn; sie genau

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unbekannt: Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Meyer, Lemgo 1820, Seite 16. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Schulgesetze_f%C3%BCr_das_Gymnasium_zu_Lemgo.djvu/16&oldid=- (Version vom 1.8.2018)