Seite:Schatzkaestlein des rheinischen Hausfreundes.djvu/134

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.


ihrer Mitbürger könnten verhaßt oder verächtlich werden.

8) Kein Israelite darf von dem Geld, welches ein Israelitischer Hausvater in der Noth von ihm geliehen hat, Zins nehmen. Es ist ein Werk der Liebe; aber ein Capital, das auf Gewinn in den Handel gesteckt wird, ist verzinsbar.

9) Das nemliche gilt auch gegen die Mitbürger anderer Religionen. Aller Wucher ist gänzlich verboten, in und ausser Frankreich und dem Königreich Italien, nicht nur gegen Glaubensgenossen und Mitbürger, sondern auch gegen Fremde.

Diese neun Artikel sind publicirt worden den 2ten Merz 1807, und unterschrieben von dem Vorsteher des großen Sanhedrin, Rabbi d. Sinzheim von Strasburg und andern hohen Rathsherren.


Der schlaue Pilgrim.


Vor einigen Jahren zog ein Müßiggänger durch das Land, der sich für einen frommen Pilgrim ausgab, gab vor, er komme von Paderborn, und laufe geraden Wegs zum heil. Grab nach Jerusalem, fragte schon in Müllheim an der Post: Wie weit ist es noch nach Jerusalem? Und wenn man ihm sagte: Siebenhundert Stunden; aber auf dem Fußweg über Mauchen ist es eine Viertelstunde näher, so gieng er, um auf dem langen Weg eine Viertelstunde zu ersparen, über Mauchen. Das wäre nun so übel nicht. Man muß einen kleinen Vortheil nicht verachten, sonst kommt man zu keinem großen. Man hat öfter Gelegenheit, einen Batzen zu ersparen oder zu gewinnen,

Empfohlene Zitierweise:
Johann Peter Hebel: Schatzkästlein des rheinischen Hausfreundes. Tübingen 1811, Seite 126. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Schatzkaestlein_des_rheinischen_Hausfreundes.djvu/134&oldid=- (Version vom 1.8.2018)