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Aber ein Jude darf eine Christentochter heyrathen, und ein Christ eine jüdische Tochter. Solches hat nichts zu sagen.

4) Denn der große Sanhedrin erkennt, die Christen und die Juden seyen Brüder, weil sie Einen Gott anbeten, der die Erde und den Himmel erschaffen hat, und befiehlt daher, der Israelite soll mit dem Franzosen und Italiener und mit den Unterthanen jedes Landes, in welchem sie wohnen, so leben, als mit Brüdern und Mitbürgern, wenn sie denselben einigen Gott anerkennen und verehren.

5) Der Israelite soll die Gerechtigkeit und die Liebe des Nächsten, wie sie befohlen ist im Gesetz Moses, ausüben, eben so gegen die Christen, weil sie seine Brüder sind, als gegen seine eigene Glaubensgenossen, in und ausser Frankreich und dem Königreich Italien.

6) Der große Sanhedrin erkennt das Land, worinn ein Israelite gebohren und erzogen ist, oder wo er sich niedergelassen hat, und den Schutz der Gesetze genießt, sey sein Vaterland, und befiehlt daher allen Israeliten in Frankreich und in dem Königreich Italien, solches Land als ihr Vaterland anzusehen, ihm zu dienen, es zu vertheidigen etc.

Der jüdische Soldat ist in solchem Stand von den Ceremonien frey, die damit nicht vereinbar sind.

7) Der große Sanhedrin befiehlt allen Israeliten, der Jugend Liebe zur Arbeit einzuflößen, sie zu nützlichen Künsten und Handwerkern anzuhalten, und ermahnt sie, liegende Gründe anzukaufen, und allen Beschäftigungen zu entsagen, wodurch sie in den Augen

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Johann Peter Hebel: Schatzkästlein des rheinischen Hausfreundes. Tübingen 1811, Seite 125. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Schatzkaestlein_des_rheinischen_Hausfreundes.djvu/133&oldid=- (Version vom 1.8.2018)